Start Höhe der durchsetzbaren Ersatzansprüche: Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 277/10 - vom 28.01.2011
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Abmahnung RaschDie Rasch Rechtsanwälte drängen nochmals zur außergerichtlichgen Einigung. Diesmal wird ein Beschluss des LG Düsseldorf beigelegt, welchem angeblich die Höhe der durchsetzbaren Ersatzansprüche entnommen werden könne. Hier die Einzelheiten:
 
"hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 28.01.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX, den Richter am Landgericht XXXXX und die Richterin XXXXX beschlossen:

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegen den angekündigten Antrag der Klägerin, soweit der Antrag einen Betrag von 5.380,80 € übersteigt. Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Beklagten Rechtsanwalt XXXXX zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

 

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagen zurückgewiesen.

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in Bezug auf den bewilligten Teil Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, liegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € gemäß § 832 BGB sowie hinsichtlich der Abmahnkosten auf Zahlung von 2.380,80 € gemäß § 683, 877, 670 BGB.

Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Verletzungshandlung - das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikaufnahmen - erfolgte über das Internet und somit auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf.

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € gemäß § 832 BGB zu.

Zweifel bestehen an einem Anspruch zur gesamten Hand. Dies steht der Zahlungsverpflichtung der Beklagten jedoch nicht entgegen. Insoweit muss differenziert werden, welcher Betrag im Einzelne auf die jeweiligen Klägerinnen entfällt. Dies kann durch eine entsprechende Antragsmodifizierung nachgeholt werden.

Die Kammer geht derzeit davon aus, dass den Klägerinnen der Nachweis gelingen wird, dass sie Inhaberinnen der ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen im Sinne der §.§. 16, 17, 19a UrhG sind. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, insbesondere ist das Bestreiten der Berechtigung durch die Beklagte lediglich pauschal und unsubstantiiert. Sie trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte.

Diese Rechte, insbesondere aus § 19a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden, indem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Musikaufnahmen am 24.06.2008 um 10:36:46 Uhr mittels einer Filesharing-Software von dem Anschluss der Beklagten mit der IP-Adresse XXXXX zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, ohne dass dazu eine Rechteeinräumung durch die Klägerinnen vorlag.

Die Beklagte hat zwar nach ihrem Vortrag die streitgegenständlichen Musikaufnahmen nicht selbst zum Download angeboten. Vielmehr hat ihr Sohn, der damals 13-jährige XXXXX, die Musikaufnahmen angeboten. Die Beklagte haftet hier dennoch nach :§ 832 BGB. Dabei ist davon auszugehen, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, aber auch nach der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens richtet (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 832 Rn. 8 rnwN). Insbesondere in Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential besteht eine gesteigerte Aufsichtspflicht (vgl. Palandt, aaO). Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorliegend nicht ausreichend dargelegt, dass sie diesen Aufsichtspflichten nachgekommen ist. Vielmehr zeigen die Darlegungen der Beklagten gerade, dass sie keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, und die Rechtsverletzungen ihres Sohnes zu verhindern. So hatte dieser die Möglichkeit; entsprechende Downloadportale zu benutzen. Soweit die Beklagte vorträgt, ihr Sohn sei in regelmäßigen Abständen und in ausreichender und geeigneter Form darauf hingewiesen worden, welche Risiken beim Handeln im Internet bestehen, insbesondere in Bezug auf sog. Tauschbörsen, überzeugt dies neben der fehlenden Substantiierung schon deshalb nicht, weil sich dann nicht erklären lässt, wieso dem Sohn nach dem Vortrag der Beklagten nicht ansatzweise bewusst war, dass durch das Herunterladen der streitgegenständlichen Musikaufnahmen auch unberechtigte Dritte möglicherweise hätten Zugriff nehmen können.

 
Dieser Vortrag zeigt vielmehr, dass die Beklagte ihren Sohn nicht in ausreichendem Maße über mögliche Gefahren des Internets aufgeklärt hat. Damit ist sie, ihrer nach § 532 BGB bestehenden Aufsichtspflicht nicht in gereichendem Maße nachgekommen (vgl. insoweit auch LG Köln, Urt. v, 22.12.2010, Az: 28 O 585/10).

Die Höhe des Schadensersatzes von 3.000,00 € ist angemessen. Vorliegend haben die Klägerinnen ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstande des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgeber vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr in Höhe von 300,00 € pro Musiktitel, mithin insgesamt 3.000,00 €, angemessen.

Zudem steht den Klägerinnen gegen die Beklagte nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 670, 677, 683 BGB zu, jedoch lediglich in Höhe von 2.380,80 €. Die Abmahnung war aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechtigt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € jedoch nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG zu. Die Berechnung eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € für jede der vier Klägerinnen, mithin insgesamt 200.000,00 €, ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob die. einzelnen Gegenstandswerte zu addieren oder die Gebührenforderung jeder einzelnen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszurechnen und diese sodann zu addieren sind, besteht ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe, da das Addieren des Gegenstandswertes zu einer geringeren Forderung führt. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zugunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musikaufnahmen im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist als erheblich anzugehen, da bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorhersehbarer Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, dass von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. So sind am 24.05.2006 insgesamt 654 Audio-Dateien Zürn Download angeboten worden. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen steht ihnen die Gebühr gemäß VV 2300 zum RVG nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil die Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig poch umfangreich war.

Es ist davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 2.12.2009, Az: 6 U 101/09). Zudem erscheint die Ansetzung einer 1,6 Gebühr unbillig. Unbilligkeit ist nach Auffassung der Kammer anzunehmen, wenn eine Abweichung von mehr als 20 % über dem Mittelwert, einer 1,3 Gebühr, vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall."

Fazit:
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