Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Fotografien, Texte, Musik- und Tonaufnahmen, Rundfunksendungen, Filme, Skulpturen etc.
Ein urheberrechtlicher Schutz besteht, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe genannt) aufweist. Mit dem Begriff „Schöpfungshöhe“ wird im deutschen Urheberrecht das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet.
Mit einfachen Worten ausgedrückt: Die Leistung muss kreativ genug sein.
Das Urheberrecht an einem Werk steht dem Urheber zu. Urheber eines Werkes ist derjenige, der es geschaffen hat. Das Urheberrecht gilt gleichermaßen für Privatleute und Gewerbetreibende.
Geschützt werden die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk, d.h. der Urheber entscheidet über die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes. Der Urheber kann verbieten, dass sein Werk beispielsweise verändert wird. Ihm steht das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und in wirtschaftlicher Hinsicht das Recht der Verwertung seines Werkes zu. Dieses beinhaltet unter anderem die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG.



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