Start Expertenrat zahlt sich aus
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Viele Betroffene holen keinen anwaltlichen Rat ein, weil sie die Kosten einer anwaltlichen Beratung scheuen. Oft liegt die Höhe der geforderten Abmahnpauschale in einem Bereich, in welchem man geneigt ist lieber zu bezahlen, als eventuelle weitere Kosten durch das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes entstehen zu lassen, welcher dann unter Umständen den Vorwurf bestätigt und zur Zahlung rät. 

Andere lassen sich durch das Abmahnschreiben „beeindrucken“ und gehen bereitwillig auf die Forderungen des Abmahners ein. Doch dies ist gerade der falsche Weg.

Ich halte eine Beratung zwingend für erforderlich. Folgende Fragen sollten geprüft werden:



• Liegt überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vor?

• Handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung?

• Wurden die Formvorschriften eingehalten?

• Gibt es Anzeichen für einen Missbrauch?

• Sind die geforderten Gebühren angemessen?

• Ist die Vertragsstrafe angemessen?

• Ist die Unterlassungserklärung zu allgemein gefasst?


Beachten Sie, dass Sie an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden sind und der Abmahner die Vertragsstrafe bei einem erneuten Verstoß verlangen kann. Sie sind nicht verpflichtet die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form zu unterschreiben. Oftmals bietet es sich an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine konkrete Vertragsstrafe muss nicht genannt werden. Auch können ventuelle Gerichtsstandsvereinbarungen gestrichen werden etc.


Wichtig:
Vor Abgabe der Unterlassungserklärung muss sichergestellt sein, dass Sie der Unterlassungsverpflichtung auch nachkommen. Sonst droht eine Vertragsstrafe. Teilweise kann es auch klüger sein, gar keine Unterschrift zu leisten. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf sorgfältiger Überlegung.

Am Ende zahlt sich der Rat des Experten aus. Sie werden sehen.

 

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