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Herr Bernfried Warning, Flurstr. 21 f, 46414 Rhede, www.warning24.de, vertreten durch die Rechtsanwälte Lampmann Behn Rosenbaum, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln handelt rechtsmissbräuchlich. Heute, Dienstag, den 13.7.2010, fanden beim LG Bochum zwei Verhandlungen statt, in welchen sich das Gericht mit der Frage des Rechtsmissbrauchs des Herrn Warning auseinandersetzen musste. Im Ergebnis bejahte das Gericht einen Rechtsmissbrauch und wies die Verfügungsanträge des Herrn Warning kostenpflichtig zurück. Die Einzelheiten:

Die Kammer hat zunächst eine Verfahrensliste vorgelegt, aus welcher mindestens 39 Verfahren ersichtlich sind (2 Verfahren betreffen andere Parteien), in denen Herr Warning in den letzten 3 Jahren tätig war.

Für einen Rechtsmissbrauch sprach schließlich aus Sicht der Kammer folgendes:

Im Verfahren 12 O 106/09 wurde auf einen Schriftsatz vom 24.03.2009 Bezug genommen. In diesem Schreiben soll Herr Warning der Gegenseite regelrecht gedroht haben. Es wurde mit einer Abrechnung auf Basis eines Wertes von 90.000,00 € gedroht und in der Abmahnung ein Gegenstandswert von vollkommen überzogenen 60.000,00 € angegeben.

Im Verfahren 12 O 121/10 wurde sowohl in der Abmahnung als auch beim Verfügungsantrag ein Gegenstandswert von 30.000,00 € zugrunde gelegt, obwohl der Prozessbevollmächtigte von Herrn Warning wissen dürfte, dass im Verfügungsverfahren im hiesigen Gerichtsbezirk ein Abschlag von 1/3 vorgenommen wird.

Im Verfahren 12 O 235/09 hat Herr Warning die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung auf den gleichen Tag gelegt. Beides ist nach Auffassung der Kammer ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch.

In den Verfahren 12 O 101/10, sowie 121/10 wurde in der beigefügten Unterlassungserklärung ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gefordert. Auch hier teilte die Kammer die Auffassung, dass dies ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist, wie auch der BGH in der Vergangenheit bestätigte.

In Sachen 12 O 101/10 fiel des weiteren negativ auf, dass für die Geltendmachung der Vertragsstrafe Gebühren gefordert wurden, obwohl sich der Gegner überhaupt nicht in Verzug befand. Es wurde also ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, auf den überhaupt kein Anspruch bestand.

Vollkommen unverständlich war es für die Kammer, dass eine nach Hamburger-Brauch abgegebene Unterwerfungserklärung nicht akzeptiert wurde.

In dem Verfahren 12 O 114/10 ging es um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung unter dem Vorbehalt der Vorlage einer Originalvollmacht wirksam ist oder nicht. Hier hatte der Prozessbevollmächtigte von Herrn Warning der Gegenseite nur eine Kopie per Telefax übermittelt, nicht jedoch das Original. Die Kammer war der Auffassung, dass die Übermittlung im Original vollkommen unproblematisch und nahezu kostenneutral gewesen wäre. Warum eine Originalvollmacht nicht übermittelt wurde, konnte sich die Kammer auch nicht erklären.

Im Rahmen einer Gesamtschau kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass das Verhalten von Herrn Warning insgesamt rechtsmissbräuchlich ist.



Fazit:
Herr Warning ist und war vielen Händlern ein Dorn im Auge. Er hat nunmehr die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen. Herr Warning wird die eine oder andere Quietscheente oder Kirschkernkissen verkaufen müssen, um jetzt die Prozesskosten zu finanzieren. Das lächeln - wie auf seiner charmanten Homepage www.warning24.de - düfte ihm erstmal vergangen sein.

Wurden auch Sie in der Vergangeheit abgemahnt? Dann unterstütze ich Sie gern bei Regressansprüchen gegen Herrn Warning.

 

Update 11.8.2010:
Lesen Sie hier die Entscheidungsgründe.

 

 

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