Konkrete Verfolgung der Urheberrechtsverletzung
Sofern der Verletzer nach außen nicht zu erkennen ist, weil er beispielsweise als privater Verkäufer bei eBay angemeldet ist und seine Kontaktdaten in der Auktion nicht nennt, müssen zuerst diese Kontaktdaten ermittelt werden. Im Rahmen eines sogenannten VeRi-Programms kann dies bei eBay in der Regel binnen 2 Werktagen ermittelt werden. Zudem besteht die Möglichkeit eines Testkaufes, um an die gewünschten Daten zu gelangen.
Wenn dann die Kontaktdaten vorliegen erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine außergerichtliche Abmahnung. Es empfiehlt sich, diese Abmahnung durch mich aussprechen zu lassen, da nur so gewährleistet ist, dass Ihre Rechte vollumfassend geltend gemacht werden. Ich kann die Höhe des Schadensersatzes den Sie geltend machen können durch Auswertung der Rechtsprechung genau eingrenzen. In der Abmahnung wird der Verletzer auf den begangenen Urheberrechtsverstoß hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Durch die Abgabe dieser Erklärung verspricht der Verletzer, sein rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Urheber zu zahlen. Weiterhin wird der Verletzer in der Abmahnung dazu aufgefordert, Auskunft zu erteilen und einen Schadensersatz zu bezahlen.
Der Verletzer wird in der Abmahnung immer zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Dem Urheber steht nämlich ein Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe gegen den Verletzer zu. In der Abmahnung wird eine Frist von etwa 10 Tagen gesetzt. Sollte der Verletzer nicht reagieren, so droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Bei im Internet begangenen Verletzungshandlungen gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“, d.h. der Urheber kann sich quasi das Gericht aussuchen, welches die für ihn günstigste Rechtsprechung vertritt. Der Verletzer muss nicht an seinem Wohnsitz verklagt werden.
Die strafrechtliche Folgen für den Urheberrechtsverletzer
Bei Urheberrechtsverletzungen drohen neben Ansprüchen des Urhebers auch strafrechtliche Folgen. Im Urhebergesetz sind nicht nur zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen geregelt, sondern auch Straf- und Bußgeldvorschriften. § 106 UrhG lautet:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Im Falle ordnungswidrigen Handelns kommen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR in Betracht (§ 111a UrhG).
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung empfehle ich Ihnen folgendes:
1. Die Beweissicherung
Sichern Sie die Beweise. Speichern Sie sich die entsprechenden Websites ab oder drucken Sie diese aus. Achten Sie darauf, dass bei Ausdrucken Zeit und Datum mit angegeben sind. Wird beispielsweise von eBay eine Angebotsseite nach Meldung eines rechteverletzenden Angebotes gelöscht, so ist dieses nicht mehr aufrufbar.
2. Keine direkte Kontaktaufnahme zum Verletzer
Aus meiner bisherigen Beratungspraxis kann ich sagen, dass eine direkte Kontaktaufnahme zum Verletzer nicht empfehlenswert ist. Urheberrechtsverletzungen werden häufig nicht ernst genommen und eher als eine Bagatelle angesehen. Die Verletzer sind häufig uneinsichtig und können schnell beleidigend werden. Das müssen Sie sich wirklich nicht bieten lassen. Zudem spielt der Zeitfaktor eine große Rolle. Wird zu lange abgewartet, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, so spricht dies gegen eine Eilbedürftigkeit. Im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist dies von Bedeutung.
3. Beauftragung
Lassen Sie sich von mir beraten. Schicken Sie mir die Unterlagen, welche die Urheberrechtsverletzung dokumentieren vollständig mit allen Anlagen und Ihrer Rückrufnummer entweder
- per Fax an: 02307 / 9731284
- per E-Mail als Scan an:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
- per Post an: Rechtsanwaltskanzlei Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen
Durch das Zusenden der Unterlagen entstehen Ihnen bei mir noch keine Kosten. Ich werde Sie bei der ersten Kontaktaufnahme über die anfallenden Kosten informieren. Erst dann müssen Sie entscheiden, ob Sie meine Leistungen in Anspruch nehmen möchten.
4. Zeitpunkt des Verstoßes
Sollten Sie die begangene Urheberrechtsverletzung am Wochenende, einem Feiertag oder erst nach meinen offiziellen Bürozeiten (Mo. bis Fr. 8:00 - 13:00 Uhr, Mo. bis Do. 14:00 - 18:00 Uhr, Fr. 14:00 - 16:00 Uhr) feststellen, so können Sie mich in ganz dringenden Fällen auch direkt über die Rufnummer 0160 - 5563918 erreichen. Ich helfe Ihnen sofort weiter.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Hinweis
Vorstehenden Hinweise und Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend dargestellt wird.



Anspruchsdurchsetzung








