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„Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Verletzungshandlung gekommen, so besteht auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr.“

1. Die Situation am Beispiel einer Urheberrechtsverletzung

Angenommen Sie haben die Fotos einer anderen Person ohne deren vorherige Einwilligung benutzt. Sie werden von dem Betroffenen aufgefordert, die Fotos zu entfernen und zu löschen. Dem kommen Sie nach. Jetzt bekommen Sie eine kostenpflichtige Abmahnung. Sie sollen die Anwaltskosten tragen, Schadenersatz leisten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

2. Die Gründe

Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Verletzungshandlung gekommen, so besteht auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs.

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„Welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn Ihre Fotos plötzlich von einen anderen verwendet werden, soll Ihnen dieser Beitrag beantworten.“


1. Die Situation:

Sie haben Fotos für ein Produkt erstellt und bieten dieses in einem Katalog, einer Website etc. an. Plötzlich finden Sie Ihre Fotos auf der Website eines anderen wieder. Gerade auf der Verkaufsplattform Ebay findet dieses Phänomen vermehrt statt.


2. Ihre Ansprüche

Durch die unbefugte Nutzung der Fotos wird in Ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte in rechtswidriger und schuldhafter Weise eingegriffen. Vor Verwendung durch andere muss grundsätzlich die Genehmigung des Rechtsinhabers eingeholt und gegebenenfalls eine Lizenzgebühr beglichen werden.

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„Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene, abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV.“

Durch das Urteil der Hamburger Richter ist es möglich, dass jeder Ebay-Shopbetreiber abgemahnt werden kann. Die Richter vertreten nämlich die Ansicht, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn ein Ebay-Shopbetreiber („Sofort-Kaufen“) die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten auf einer Unter-Seite und nicht unmittelbar auf der Angebotsseite bereithält.
Es läge ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.

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„Die Eigenheimzulage ist pfändbar. Die Auszahlung erfolgt grds. am 15.3.2007.“

Sie haben eine titulierte Forderung gegen Ihren Schuldner? Die Zwangsvollstreckung führte aber bislang nicht zum Erfolg? Vielleicht kommen Sie aber doch noch an Ihr Geld.

Am 15.3.2007 wird die Eigenheimzulage ausgezahlt. Erwirken Sie rechtzeitig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sog. Pfüb, damit die Eigenheimzulage nicht an Ihren Schuldner ausgezahlt wird, sondern Ihre offene Forderung beglichen wird.

Die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, muss Ihnen Ihr Schuldner ersetzen. Ein Rechtsanwalt weiß, was zu tun ist, damit noch vor dem 15.3.2007 der Pfüb erlassen wird.

Wussten Sie, dass auch Steuererstattungsansprüche (§ 46 Abs. 1 AO), Wohngeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld etc. pfändbar ist?

Sie fragen sich, ob eine Pfändung bei Ihrem Schuldner Sinn macht, weil dieser die eidesstattliche Versicherung, sog. e.V., abgegeben hat?

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„Bei einem eingerichteten Onlineshop besteht keine Vermutung dafür, dass dessen Inhaber auch Gewerbetreibender und damit hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt ist.“

Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts Az.: 2 W 355/04 vom 18.8.2004

Das Thema Abmahnungen ist inzwischen kaum einem Gewerbetreibenden entgangen. Wer seine Internetpräsenz oder seine Angebotsseiten nicht der aktuellen Rechtsprechung anpasst, der kann schnell Opfer einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Konkurrenten werden.

1. Abmahnung durch einen Onlineshop

Unterstellt Sie verkaufen Ihre Waren bei Ebay und gegeben in der Widerrufsbelehrung eine Frist von 14 Tagen an. Daraufhin erhalten Sie von einem Onlineshopbetreiber eine kostenpflichtige Abmahnung und werden innerhalb kurzer Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie stellen fest, dass der Shopbetreiber selbst eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gewährt. Wie können Sie auf die Abmahnung reagieren?

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