„Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Verletzungshandlung gekommen, so besteht auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr.“
1. Die Situation am Beispiel einer Urheberrechtsverletzung
Angenommen Sie haben die Fotos einer anderen Person ohne deren vorherige Einwilligung benutzt. Sie werden von dem Betroffenen aufgefordert, die Fotos zu entfernen und zu löschen. Dem kommen Sie nach. Jetzt bekommen Sie eine kostenpflichtige Abmahnung. Sie sollen die Anwaltskosten tragen, Schadenersatz leisten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
2. Die Gründe
Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Verletzungshandlung gekommen, so besteht auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs.






„Welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn Ihre Fotos plötzlich von einen anderen verwendet werden, soll Ihnen dieser Beitrag beantworten.“
„Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene, abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV.“
„Die Eigenheimzulage ist pfändbar. Die Auszahlung erfolgt grds. am 15.3.2007.“
„Bei einem eingerichteten Onlineshop besteht keine Vermutung dafür, dass dessen Inhaber auch Gewerbetreibender und damit hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt ist.“ 





