Abmahnopfer gewinnt negative Feststellungsklage - Trendware24 GbR erneut gescheitert: LG Bochum, Urteil vom 27.7.2010, I-12 O 56/10
Rechtsanwalt Andreas Gerstel | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mein Mandant hatte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten. Eine Unterlassungserklärung abzugeben oder die vom Abmahner geforderten Kosten zu bezahlen, kam für Ihn nicht in Betracht. Der Abmahner hatte zunächst versucht, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Da das Gericht Zweifel hatte, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der Verfügungsantrag wurde schließlich zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Abmahner sofortige Beschwerde ein. Auch diese wurde kostenpflichtig abgewiesen. Mein Mandant wollte Gewissheit über den Ihm gegenüber geltend gemachten Unterlassungserspruch haben und erhob negative Feststellungsklage. Bemerkenswert ist, dass der Abmahner sich genau an dem Tag entschied Hauptsacheklage zu erheben, als ihm die negative Feststellungsklage zugestellt wurde. Er war nämlich der Auffassung, dass durch diese Aktion die Feststellungsklage meines Mandanten unzulässig werden würde. Da war der Abmahner wohl schlecht beraten, denn er hat die negative Feststellungsklage - wie erwartet - verloren. Hier die Einzelheiten:
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