Für das Bewertungssystem gibt es bei eBay gewisse Regeln, die sowohl vom Verkäufer, als auch natürlich vom Käufer beachtet werden müssen. Diese Regeln finden sich in dem vom Onlinemarktplatz eBay bereitgehaltenen allgemeinen Geschäfsbedingungen. Nehmen wir daher zunächst die eBay - AGB unter die Lupe.
In § 6 der eBay - AGB heißt es:
§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole
1.
Die eBay-Website ermöglicht es Mitgliedern, sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig zu bewerten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Mitgliedern veröffentlichte Inhalte danach bewerten, ob sie hilfreich, relevant oder nützlich sind. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein
2.
Mitglieder sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
3.
Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:
- unzutreffende Bewertungen abzugeben.
- Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
- in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
- Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.
4.
Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz für die Rücknahme und Entfernung von Bewertungen.
5.
Die von eBay vergebenen Symbole wie das PowerSeller-Symbol oder das Symbol Geprüftes Mitglied dienen ausschließlich dazu, den Handel auf der eBay-Website zu erleichtern. Sie dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
6.
Auf den Angebotsseiten, den Mich-Seiten und in den eBay Shops dürfen keine Bewertungssymbole, Garantiezeichen oder andere Symbole von Dritten verwendet werden, die den Eindruck der Zuverlässigkeit von Mitgliedern verstärken sollen und die von diesen Dritten zur Einordnung oder Bewertung bereitgestellt werden, es sei denn, eBay autorisiert solche Symbole.
Das bedeutet folgendes:
-
"es sind von den Mitgliedern wahrheitsgemäße Angaben zu machen"
Die Angaben müssen den Fakten entsprechen. -
"die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein"
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte sich in einem Urteil vom 22.12.2005 (Aktenzeichen: 712 C 465/05) in den Entscheidungsgründen wie folgt zu diesem Merkmal geäußert:
"Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden eBay-Benutzers, andere Nutzer unter Berücksichtigung des § 6 Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten (vgl. auch AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff.). Wie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt (und im Übrigen gerichtsbekannt ist), stellt das Bewertungssystem nämlich ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei eBay dar. Allein mit Hilfe dieses Systems ist es den Nutzern möglich, sich über andere Mitglieder zu informieren und "die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen" (§ 6 Ziffer 2 S. 2 der AGB). Positive wie negative Bewertungen sind auch nicht ohne Folgen, da Mitglieder aus negativen Bewertungen offenkundig Konsequenzen – etwa bezüglich der Entscheidung, bei einem anderem Nutzer etwas ersteigern zu wollen – ziehen können.
Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine freie, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.
Hiervon ausgehend, ist – trotz des sicher immer vorhandenen subjektiven Einschlags der Bewertungen – Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht nicht allein das Weglassen von "Schmähkritik". Vielmehr dürfen bei Bewertungen keine evidenten Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit begangen werden. Sachfremd sind dabei insbesondere Behauptungen, die für Dritte mangels Sachbezug nicht nachvollziehbar sind und bei denen unklar bleibt, ob der Vertragspartner vielleicht sogar betrügerisch gehandelt hat oder was genau sonst an seinem Verhalten eine negative Beurteilung aus Sicht des Bewertenden rechtfertigt. Liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, welche einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst (vgl. AG Erlangen, aaO)." -
"die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen dürfen keine Schmähkritik enthalten"
Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Das eBay Bewertungsprofil: Das Etikett des Händlers
Taktisches, wirtschaftliches Vorgehen



eBay AGB § 6



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