Start eBay AGB § 6
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Für das Bewertungssystem gibt es bei eBay gewisse Regeln, die sowohl vom Verkäufer, als auch natürlich vom Käufer beachtet werden müssen. Diese Regeln finden sich in dem vom Onlinemarktplatz eBay bereitgehaltenen allgemeinen Geschäfsbedingungen. Nehmen wir daher zunächst die eBay - AGB unter die Lupe.

In § 6 der eBay - AGB heißt es:

§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole
 
1.
Die eBay-Website ermöglicht es Mitgliedern, sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig zu bewerten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Mitgliedern veröffentlichte Inhalte danach bewerten, ob sie hilfreich, relevant oder nützlich sind. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein
 
2.
Mitglieder sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
 
3.
Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:

  • unzutreffende Bewertungen abzugeben.
  • Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
  • in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
  • Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.

 
4.
Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz für die Rücknahme und Entfernung von Bewertungen.
 
5.
Die von eBay vergebenen Symbole wie das PowerSeller-Symbol oder das Symbol Geprüftes Mitglied dienen ausschließlich dazu, den Handel auf der eBay-Website zu erleichtern. Sie dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
 
6.
Auf den Angebotsseiten, den Mich-Seiten und in den eBay Shops dürfen keine Bewertungssymbole, Garantiezeichen oder andere Symbole von Dritten verwendet werden, die den Eindruck der Zuverlässigkeit von Mitgliedern verstärken sollen und die von diesen Dritten zur Einordnung oder Bewertung bereitgestellt werden, es sei denn, eBay autorisiert solche Symbole.


Das bedeutet folgendes:

  1. "es sind von den Mitgliedern wahrheitsgemäße Angaben zu machen"

    Die Angaben müssen den Fakten entsprechen.

  2. "die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein"

    Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte sich in einem Urteil vom 22.12.2005 (Aktenzeichen: 712 C 465/05) in den Entscheidungsgründen wie folgt zu diesem Merkmal geäußert:

    "Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden eBay-Benutzers, andere Nutzer unter Berücksichtigung des § 6 Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten (vgl. auch AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff.). Wie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt (und im Übrigen gerichtsbekannt ist), stellt das Bewertungssystem nämlich ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei eBay dar. Allein mit Hilfe dieses Systems ist es den Nutzern möglich, sich über andere Mitglieder zu informieren und "die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen" (§ 6 Ziffer 2 S. 2 der AGB). Positive wie negative Bewertungen sind auch nicht ohne Folgen, da Mitglieder aus negativen Bewertungen offenkundig Konsequenzen – etwa bezüglich der Entscheidung, bei einem anderem Nutzer etwas ersteigern zu wollen – ziehen können.

    Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine freie, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.

    Hiervon ausgehend, ist – trotz des sicher immer vorhandenen subjektiven Einschlags der Bewertungen – Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht nicht allein das Weglassen von "Schmähkritik". Vielmehr dürfen bei Bewertungen keine evidenten Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit begangen werden. Sachfremd sind dabei insbesondere Behauptungen, die für Dritte mangels Sachbezug nicht nachvollziehbar sind und bei denen unklar bleibt, ob der Vertragspartner vielleicht sogar betrügerisch gehandelt hat oder was genau sonst an seinem Verhalten eine negative Beurteilung aus Sicht des Bewertenden rechtfertigt. Liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, welche einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst (vgl. AG Erlangen, aaO)."



  3. "die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen dürfen keine Schmähkritik enthalten"

    Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.

  

Das eBay Bewertungsprofil: Das Etikett des Händlers

Taktisches, wirtschaftliches Vorgehen

 

 

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Sascha Tichai: Wir sind seit cirka 3 Jahren als Mandant bei der Kanzlei Gerstel und sind mit der Arbeit hoch zufrieden. In der Anfangszeit hatten wir uns rechtlich durch andere Anwälte beraten lassen. Allerdings war dieses oftmals nicht so gut, wie es hätte sein sollen. Früher hatten wir öfters mit Abmahnungen zu kämpfen. Seitdem wir bei der Kanzlei Gerstel sind und durch den Updateservice unseren Shop usw. immer auf dem neusten Stand haben gehört dies der Vergangenheit an. Ich fühle mich hier gut aufgehoben und ehrlich und fair beraten und kann diese Kanzlei nur jedem Onlinehändler empfehlen.

J.F.: Als neu angefangener Onlinehändler habe ich mich von Anfang an von der Kanzlei Gerstel beraten lassen. Da wir mit einer Vielzahl von Onlinehändlern in unserem Segment kämpfen müssen, die sich nicht an die geltenden Gesetze halten steht uns die Kanzlei Gerstel hier als zuverlässiger Partner zur Seite. Wir fühlen uns bei unserer aktiven Abmahntätigkeit hier immer sehr gut beraten, so dass wir keinen Wettbewerbsnachteil mehr haben und konkurenzfähiger sind.

FLUPI Discount LTD: Wir arbeiten mit Herrn Gerstel seit rd. 3 Jahren zusammen. Schon nach dem ersten Gespräch war klar, dass er der "Richtige" ist. Es war jedoch nicht nur die Sympathie entscheidend sondern sein umfassender Durchblick in komplexen Rechtsfragen sowie ein hohes Niveau an Kenntnis der geltenden Rechtsprechung in Wettbewerbs- fragen. ... Ein zugesagter Rückruf erfolgt immer zeitnah, so dass bei engen Fristen sofort reagiert werden kann. Man fühlt sich einfach wohl und gut aufgehoben.

M. Malinowski: Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir gegenüber Attacken unserer Wettbewerber bestens gewappnet. Die Schnelligkeit und Komplexität des Internets überforderte unseren damaliger „Offline-Anwalt“ und sorgte bei mir für schlaflose Nächte. Vor allem für Newbies kann ich eine klare Empfehlung für den Updateservice aussprechen. Seitdem die Kanzlei Gerstel für unsere Rechtssicherheit im Shop und den anderen Verkaufsplattformen geradesteht, kümmere ich mich wieder ums verkaufen.

Norbert Loga, Geschäftsführer des VSLW e.V.: Nach über 28 jähriger Erfahrung in der Zusammenarbeit mit vielen, vielen Rechtsanwaltskanzleien muss ich sagen: 1A in allen Punkten! Herr Gerstel ist kompetent, fleißig und – vor allem –erfolgreich! Aber was nützt einem der beste Anwalt, wenn ein Chaotenteam im Büro regiert? Sein Team ist stets hilfsbereit, freundlich und gut organisiert. Da kann sich so manche große, namhafte Rechtsanwaltskanzlei „eine Scheibe von abschneiden“.

big-multimedia: Hier bekomme ich gut geplante Rechtssicherheit und einen durchdachten Updateservice, dadurch ist mein Onlinehandel immer auf der gesetzlich sicheren Seite. Auch meine Rechte für faires Handeln werden zuverlässig durchgesetzt. Auf das Team der Kanzlei Gerstel kann man sich verlassen.  Mit der Arbeit von Herrn Gerstel und seinem Team bin ich sehr zufrieden und empfehle die Kanzlei gern weiter.

Rene Wendt: Früher haben wir von verschiedenen Mitbewerbern Abmahnungen erhalten, die Zeit und unser Geld gekostet haben, weil wir unsere eigenen AGB selber erstellt hatten. Wir dachten immer: - Wir brauchen keinen Anwalt - weil wird schon irgendwie  funktionieren, das mit den eigenen AGB. Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir bestens gegen Attacken von Mitbewerbern geschützt und das beste ist, dieser Service kostet weniger als ständig Abmahnungen zu erhalten.

Martin Piontkowski: Der Updateservice kann sich sehen lassen: Rechtssicherheit für einen günstigen Preis! Seit über einem Jahr arbeiten wir mit der Kanzlei Gerstel zusammen und hatten seither keine Abmahnung mehr. Man wird rechtszeitig über neue Änderungen der Gesetze informiert – sofort mit den passenden AGB-Texten, die man lediglich ersetzen muss. Auch bei Fragen aller Art wurde uns immer kompetent und schnell weiter geholfen. Absolut empfehlenswert!

Alle Mandantenmeinungen

 


 
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Unser Tipp für eBay Händler:
Achten Sie darauf, dass bei eBay Ihre Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung im Feld „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ hinterlegt ist, damit diese auch über Wap-eBay erreichbar ist.

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Eine rechtssichere aktuelle Widerrufsbelehrung für eBay stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre eBay AGB sollten Sie ebenfalls in dem von eBay vorgesehenen Feld platzieren. Machen Sie im Feld „Rechtliche Informationen des Anbieters“ bei eBay vollständige Angaben.

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Bitte verwenden Sie in Ihrem Onlineshop niemals die gleichen AGB wie bei eBay!

Hinweis:
Was leider sehr viele nicht wissen: Es gibt bei Onlineshop AGB Besonderheiten zu beachten (Stichwort „Vertragsschluss“)!

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Beispiel:
Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop z.B. hochwertige Ware mit einem Warenwert von stets über 40 EUR? Dann sollten Sie darüber nachdenken Ihren Kunden anstelle eines Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht einzuräumen. Wussten Sie, dass Sie beim Rückgaberecht Ihre Ware immer vom Kunden zurückerhalten? Das Rückgaberecht kann nämlich nur durch Rücksendung ausgeübt werden, während beim Widerrufsrecht bereits eine kurze E-Mail an den Händler genügt.

Unser Tipp für Shopbetreiber:
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kunden in deutlich gestalteter Form über das ihnen zustehende Widerrufs- oder das Rückgaberecht belehren. Erstellen Sie am besten immer neben dem Link Unsere AGB einen separaten sprechenden Link mit der Aufschrift Widerrufsbelehrung, oder falls Sie eine Rückgabebelehrung verwenden mit der Aufschrift Rückgabebelehrung. Eine Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung nur in Ihren Shop AGB ohne separaten Hinweis genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.

Keine Abmahnung durch sichere AGB vom Anwalt 
Falsche Onlineshop AGB sind oft Gegenstand einer Abmahnung im Internet. Riskieren Sie keine Abmahnung wegen Ihrer Onlineshop AGB. Verwenden Sie im Onlineshop nur aktuelle sichere AGB, damit Sie keine Abmahnung wegen unzulässiger AGB Klauseln erhalten.

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