An eine Unterlassungserklärung sind Sie 30 Jahre gebunden. Es kommt schließlich ein Unterlassungsvertrag zustande. Kommt es zu einem Verstoß, dann wird eine Vertragsstrafe fällig, die der Unterlassungsgläubiger erhält. Aber welche Vertragsstrafe ist angemessen? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn eine Unterlassungserklärung nach sogenannten Hamburger Brauch vorliegt, die Vertragsstrafe also zunächst in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gelegt wird. In einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Senftenberg musste sich das Gericht mit genau dieser Frage befassen. Im Ergebnis hielt das Gericht 100 EUR für angemessen. Hier die Einzelheiten:
"hat das Amtsgericht Senftenberg auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2011 durch Direktorin des Amtsgerichts XXXXX für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € Vertragsstrafe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe.
Der Beklagte hat am 08.10.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt unterzeichnet: der Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin
„es zu unterlassen, auf der Internetplattform eBay gewerbsmäßig Endverbrauchern Waren anzubieten
1. ohne bei Textilien den Verbraucher über die Art und Gewichtsanteile der für Textilerzeugnisse verwendeten Rohstoffe zu informieren;
2. für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen in Ziffer 1. eine von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom Unterlassungsschuldner in die Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann".
Der Beklagte bot unter der eBay Artikelnummer XXXXX am 19.10.2010 Unterhosen an. Zu den verwendeten Rohstoffen gab er Folgendes an: Der Saugkern... „besteht aus Polyester, der Rest der Unterhose ist Baumwolle". Unter der eBay Artikelnummer XXXXX bot er am 19.10.2010 gefütterte Krabbelschuhe an. Zum Material macht er folgende Angaben: „Weiche rutschsichere Sohle aus angerautem Wildleder, Obermaterial Glattleder ...bei dem Fell aller gefütterten Jinwood Schuhe handelt es sich um Kunstfell mit folgender Zusammensetzung 80% Acryl, 20% Polyester".
Die Klägerin begehrt mit vorstehender Klage von dem Beklagten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die jedoch mindestens 1.000,00 € betragen soll mit der Behauptung, der Beklagte habe bei beiden Artikelangeboten gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. So habe er bei dem Unterhosenangebot den Verbraucher nicht über den Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe informiert und bei dem Angebot für Krabbelschuhe habe er den Begriff „Acryl" verwendet, obwohl dieser Rohstoff gemäß Nr. 26 der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz korrekt mit „Polyacryl" zu bezeichnen sei. Diese Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung würden eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € rechtfertigen. Die Klägerin behauptet, sie habe die Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 10.10.2009 angenommen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Vertragsstrafe, mindestens jedoch 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die Unterlassungserklärung wirksam zustande gekommen sei, da die Klägerin die Annahme der Unterlassungserklärung dem Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erklärt habe. Damit sei ein Unterlassungsvertrag nicht zustande gekommen.
Darüber hinaus habe sich die Unterlassungserklärung darauf bezogen, dass er Beklagte in der Vergangenheit gar keine Angaben zu den Rohstoffen der von ihm angebotenen Waren gemacht habe. Nunmehr rüge die Klägerin jedoch, dass die vom Beklagten getätigten Angaben zu den verwendeten Rohstoffen nicht dem Textilkennzeichnungsgesetz entsprechen würden. Die stelle jedoch einen anderen Sachverhalt dar, weshalb eine Vertragsstrafe auch nicht verwirkt sei. Dieser Verstoß sei nicht von der Unterlassungserklärung umfasst. Selbst wenn man davon ausgehend würde, dass die Zusammensetzung der Rohstoffe nicht mit Prozentangaben erfolgt sei, würde es sich um einen Bagatellverstoß handeln, der den Ausspruch einer Vertragsstrafe nicht rechtfertigen würde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstoffes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach begründet (§ 339, 315 BGB).
Das Strafversprechen stellt eine vertragliche Abrede dar. Eine solche ist vorliegend wirksam zustande gekommen. Die vom Beklagten am 08.10.2010 unterzeichnete Unterlassungserklärung wurde diesem gegenüber von der Klägerin mittels E-Mail vom 10.10.2010 angenommen. In dieser Unterlassungserklärung hat sich der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, auf der Internetplattform e-Bay gewerbsmäßig Endverbrauchern Waren anzubieten, ohne bei Textilien über die Art und den Gewichtsanteil der für Textilerzeugnisse verwendeten Rohstoffe zu informieren.
Unter Würdigung des Vorbringens beider Parteien kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte mit den streitgegenständlichen Angeboten gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen hat mit der Rechtsfolge der Verwirkung. Im Bezug auf die Angaben zu den verwendeten Rohstoffen bei den Unterhosen hat der Beklagte lediglich die Materialien angegeben, ohne die Gewichtsanteile zu benennen. Hierzu ist er jedoch gemäß § 5 Textilkennzeichnungsgesetz verpflichtet. Danach sind die Gewichtsanteile der verwendeten Rohstoffe in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichtes anzugeben und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Gemäß § 5 Abs. 4 TextilKG kann statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert vom Hundert der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz „rein" oder „ganz" hinzugefügt werden. Die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen. Vorliegend hat der Beklagte weder Vomhundertsätze verwendet noch die gesetzlich zulässigen Zusätze hinzugefügt. Damit ist die Kennzeichnung der angebotenen Ware nicht entsprechend dem Textilkennzeichnungsgesetz erfolgt. Gerade der Verstoß gegen dieses Gesetz führte im Vorfeld zu der Abmahnung und der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung. So hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in der Abmahnung vom 01.10.2009 dem Beklagten vorhalten lassen, dass er unzureichende Angaben zur Textilkennzeichnung macht, indem die Gewichtsanteile der verwendeten Rohstoffe nicht angegeben werden. Es wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen des Textilkennzeichnungsgesetzes ausdrücklich hingewiesen. Diese Abmahnung führt zu der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die gegenständliche Verletzung der Vorschriften der Textilkennzeichnung von der Unterlassungserklärung mit umfasst ist. Auch die Angabe der Rohstoffe bei dem Angebot der Kabbelschuhe stellt eine Verletzung des Textilkennzeichnungsgesetzes dar. Hier hat der Beklagte zwar die Gewichtsanteile der Materialzusammensetzung des Innenfutters benannt. Er hat jedoch hierbei nicht die Begriffsbezeichnung des Gesetzes verwendet, indem er das Material "Polyacryl" nur mit „Acryl" bezeichnet hat. Damit ist der vereinbarte Strafanspruch entstanden. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, da er durch die Abmahnung auf die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden ist und sich trotz der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nicht an seine eigene Verpflichtung gehalten hat.
Die Parteien haben für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vereinbart, dass die Klägerin eine angemessene Vertragsstrafe festsetzen darf, die der Beklagte dann zu zahlen hat. Insoweit steht der Klägerin ein Entscheidungsspielraum nach billigem Ermessen zu. Die Klägerin hat insoweit mit Schreiben vom 20.10.2010 vom Beklagten die Zahlung von 3.000,00 € gefordert. Da der Beklagte kein Zahlung vornahm, begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die jedoch nicht unter 1.000,00 € liegen soll. Die Bestimmung des Leistungsinhalts hat vorliegend vereinbarungsgemäß durch die Klägerin zu erfolgen. Sie ist so lange verbindlich, wie sie der Billigkeit entspricht. Eine unbillige Bestimmung ist unverbindlich. Der Leistungsklage der Klägerin hat der Beklagte Unbilligkeit eingewandt, indem er zunächst vorträgt, der Klageantrag sei unbestimmt und dann, wenn sich überhaupt ein Verstoß feststellen lasse, würde es sich um einen Bagatellverstoß handeln, der nicht mit einer Vertragsstrafe zu ahnden sei.
Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass die streitgegenständlichen Verstöße gering sind und kaum eine Benachteiligung des Verbrauchers nach sich ziehen dürften. Sinn und Zweck des Textilkennzeichnungsgesetzes ist es, den Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit zu unterrichten, damit er diese Erkenntnisse mit in seinen Kaufentschluss einfließen lassen kann. Vorliegend kann der durchschnittliche Verbraucher aus den Angaben des Beklagten zu den verwendeten Materialien entnehmen, dass der Saugkern der Unterhose zu 100% aus Polyester und die Unterhose ohne Saugkern aus 100% Baumwolle besteht. Dies ist sicher für den Verbraucher auch ohne die Zusätze „rein" oder „ganz" erkennbar. Auch ist der Begriff „Acryl" im Volksmund bekannt und es ist insoweit jedem bewusst, dass es sich hierbei um das Material „Polyacryl" handelt. Damit ist dem Verbraucher auch die Auskunft über das verwendete Material kund getan worden, die er für seinen Kaufentschluss benötigt. Trotzdem bleibt es ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz und gegen die vom Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung. Das Gericht sieht es wegen der vorbezeichneten geringen Auswirkungen für den Endverbraucher jedoch für angemessen an, die Verstöße mit einer einmaligen Vertragsstrafe von 100,00 € zu ahnden. Diese soll den Beklagten anhalten, künftig die Kennzeichnung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß der §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung erging gemäß der §§ 91, 92 ZPO.
Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.000,00 €"
Fazit:
Ein echtes Schnäppchen für den Unterlassungsschuldner.
Wo ist eigentlich Senftenberg?







Sie haben eine 










