Welche Vertragsstrafe ist angemessen, wenn gegen eine Unterlassungserklärung nach hamburger Brauch erstmals verstoßen wird?
Nachfolgendes Urteil des LG Leipzig, Geschäftsnummer 05 O 1446/11 vom 05.01.2012 beschäftigt sich mit genau dieser Frage. Es geht um eine verwirkte Vertragsstrafe und zu erstattende Abmahnkosten. Im Ergebnis hat das Gericht 500 EUR pro Verstoß zugesprochen und Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.
Hier die Einzelheiten:
"hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts XXX durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund dr mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX am XX.XX.XXXX
Die Beklagte wird verurteilt
1. An die Klägerin 1.651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen;
2. Im Übrigen wrid die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vertragsstrafen und Abmahnkosten.
Beide Parteien vertreiben im Internet Objekte der Unterhaltungselektronik. Am 09.12.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen unrichtiger Belehrungen im Rahmen von dessen Verkaufsaktionen auf dem Online-Marktplatz "ebay" ab. Dabei hatte er u.a. nicht angegeben, wann die VViderrufsfrist zu laufen beginnt. Wegen des genaueren Inhaltes wird auf die Anlage 2 verwiesen. Wunschgemäß gab der Beklagte am 20.12.2010 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage 3) ab, die die Klägerin mit Schreiben vom sel- ben Tag angenommen hat. Am 25.01.2011 hat die Klägerin Verstöße gegen diese strafbe- wehrte Unterlassungserklärung behauptet und deswegen eine Vertragsstrafe von 2.000,00 Euro, also von je 1.000,00 Euro pro Verstoß gefordert. Ferner hat sie ihm am 28.02.2011 erneut abgemahnt und ihr Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Satzes von 1,3 Gebühren aus ei- nem Streitwert von 15.000,00 Euro berechnet.
Die Klägerin behauptet, die VViderrufsbelehrung der zwei Auktionen Nr. XX aus der Onlineplattform "ebay" seien fehlerhaft gewesen. Erneut sei nicht an- gegeben worden, wann die VViderrufsfrist zu laufen beginne. Unter anderem fehle auch die Angabe einer Möglichkeit, die Wertersatzpflicht zu vermeiden.
Die Klägerin hat daher beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.755,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.
Das zunächst angerufene Landgericht Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.05.2011 an das erkennende Gericht verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er habe jedenfalls nicht schuldhaft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Er habe nach der Abmahnung sämtliche Artikel bei Ebay entfernt und dann zusammen mit seiner Ehefrau eine neue Widerrufsbelehrung und neue AGB in die Angebotsvorlagen eingearbeitet, wofür er das kostenpflichtige Programm "Verkaufsmanager Pro" benutzt habe. Dort sei eine korrekte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung enthalten. Er habe im gesamten Januar 136 Artikel eingestellt, bei denen es in sonst keinem Fall zu Problemen gekommen sei. Heute vermute er, dass das automatische Verbinden von Vorlagen aus dem Verkaufsmanager mit der im Ebay-Account hinterlegten Widerrufsbelehrung nicht so reibungslos ablief, wie Ebay dies anfangs vermutet hatte. Es fehle daher jedenfalls an seinem Verschulden. Außerdem handele die Klägerin auch rechtsmissbräuchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin stehen aus der vertraglichen Regelung vom 20.12.2010 1.000,00 Euro als Vertragsstrafe zu. Es liegt insbesondere eine schuldhafte Zuwiderhandlung zu.
1. Nach der genannten Vereinbarung (Anlage 3) schuldet der Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Spielekonsolen zu veröffentlichen und dabei (unrter 5b) + c))
"b) nicht über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren" und
"c) in den Widerrufsfolgen keine Angaben zur Vermeidung der Wertersatzpflicht zu machen; nicht darüber zu informieren, auf wessen Gefahr paketversandfähige Sachen zurückzusenden sind; nicht anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen erfüllt werden müssen und wann die Frist hierfür beginnt."
2. Unstreitig hat der Beklagte bei den Ebay-Artikeln-Nummer XX
- über den Beginn der Widerrufsfrist nur mit der Formulierung "Frist von einem Monat nach Zugang der Ware" belehrt. Dies genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, wo- nach für den Fristbeginn weiter eine Belehrung entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt sein muss;
- jedenfalls eine Belehrung über die Gefahrtragung beim Rücktransport (§ 357 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB) und über die geltenden Rückzahlungsfristen unterlassen, womit gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen worden ist.
3. Dieser Verstoß geschah auch schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1, 2 BGB).
Dabei ist zu beachten, dass im Wettbewerbsrecht an die Sorgfaltspflicht grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 9 Rz. 1.18; BGB GRUR 1999, 923, 928 - Tele-lnfo-CD). Diese Grundhaltung wirkt sich auf die Frage aus, ob im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ein fahrlässiger Verstoß be- gangen worden ist. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderli- che Sorgfalt außer Acht lässt. Vorliegend hat der Beklagte sich darauf verlassen, dass die von ihm genutzte Software die einmal programmierte Belehrung zuverlässig reproduziert. Dies genügt aber nicht; möglich und erforderlich wäre vielmehr eine Prüfung im Einzelfall gewesen, erst Recht, nachdem unbeabsichtigte Falschwiedergaben der Belehrung auch festgestellt worden sind.
4. Rechtsfolge ist die Möglichkeit der Gläubigerin, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 315 Abs. 3 BGB, sogenannter "neuer Hamburger Brauch", Hefermehl a.a.O., § 12 Rz. 1.142).
a) Dabei kann das Gericht diese Frage überprüfen; für die Billigkeit sind maßgeblich die Um¬stände des Einzelfalles, insbesondere das Ausmaß der Wiederholungsgefahr (Hefermehl a.a.O., Rz. 1.143), aber auch Art und Größe des Unternehmens sowie das Ausmaß des Verschuldens (Hefermehl a.a.O., Rz. 1.139).
b) Die Klägerin hat pro Verstoß 1.000,00 Euro für angemessen erachtet. Betrachtet man ne¬ben der nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr - als belastendes Element - aber auch die geringe Größe des Umsatzes des Beklagten und das geringe Verschulden, ergeben sich als billige, angemessene, aber auch ausreichende Vertragsstrafe pro Verstoß ein Betrag von 500,00 Euro.
c) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauches (§ 8 Abs. 4 UWG) ist nur unsubstantiiert erhoben und daher nicht erfolgreich.
II.
Die Klägerin kann Ersatz von Abmahngebühren in Höhe von 651,80 Euro fordern.
Auch erneute Abmahngebühren fallen unter § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, wonach Ersatz für die Kosten berechtigter Abmahnungen verlangt werden kann.
1. Anerkannt ist, dass mit jeder erneuten Zuwiderhandlung ein neuer gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsteht (Hefermehl a.a.O., § 12 Rz. 1.157); der erneuten Verfolgung fehlt insbesondere auch nicht das Rechtschutzinteresse, da sich gerade gezeigt hat, dass die bisherige Unterlassungserklärung nicht ausreichend und wirksam war (BGH GRUR 1990, 534 Abruf-Coupon).
2. Angemessener Gebührenstreitwert ist insoweit ein Betrag von 10.000,00 Euro. Hieraus errechnen sich bei 1,3 Geschäftsgebühren (Nr. 2300 W RVG: 631,80 Euro)und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 W RVG: 20,00 Euro) netto
651,80 Euro.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO; 286 ff. BGB.
Fazit:
In Einzelfällen kann eine Vertragsstrafe auch sehr, sehr gering ausfallen, wie diese Auseinandersetzung zeigt. Dieses Urteil kann aber gewiss nicht als Maßstab für künftige Vertragsstrafenansprüche zugrunde gelegt werden.
Wir beraten Sie gern.







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