Start
E-Mail Drucken PDF

VertragsstrafeWelche Vertragsstrafe ist angemessen, wenn gegen eine Unterlassungserklärung nach hamburger Brauch erstmals verstoßen wird?

Nachfolgendes Urteil des LG Leipzig, Geschäftsnummer 05 O 1446/11 vom 05.01.2012 beschäftigt sich mit genau dieser Frage. Es geht um eine verwirkte Vertragsstrafe und zu erstattende Abmahnkosten. Im Ergebnis hat das Gericht 500 EUR pro Verstoß zugesprochen und Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.

Hier die Einzelheiten:

"hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts XXX durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund dr mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX am XX.XX.XXXX

Die Beklagte wird verurteilt

1. An die Klägerin 1.651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen;

2. Im Übrigen wrid die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils  vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vertragsstrafen und Abmahnkosten.

Beide Parteien vertreiben im Internet Objekte der Unterhaltungselektronik. Am 09.12.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen unrichtiger Belehrungen im Rahmen von dessen Verkaufsaktionen auf dem Online-Marktplatz "ebay" ab. Dabei hatte er u.a. nicht angegeben, wann die VViderrufsfrist zu laufen beginnt. Wegen des genaueren Inhaltes wird auf die Anlage 2 verwiesen. Wunschgemäß gab der Beklagte am 20.12.2010 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage 3) ab, die die Klägerin mit Schreiben vom sel- ben Tag angenommen hat. Am 25.01.2011 hat die Klägerin Verstöße gegen diese strafbe- wehrte Unterlassungserklärung behauptet und deswegen eine Vertragsstrafe von 2.000,00 Euro, also von je 1.000,00 Euro pro Verstoß gefordert. Ferner hat sie ihm am 28.02.2011 erneut abgemahnt und ihr Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Satzes von 1,3 Gebühren aus ei- nem Streitwert von 15.000,00 Euro berechnet.

Die Klägerin behauptet, die VViderrufsbelehrung der zwei Auktionen Nr. XX aus der Onlineplattform "ebay" seien fehlerhaft gewesen. Erneut sei nicht an- gegeben worden, wann die VViderrufsfrist zu laufen beginne. Unter anderem fehle auch die Angabe einer Möglichkeit, die Wertersatzpflicht zu vermeiden.

Die Klägerin hat daher beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.755,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.

Das zunächst angerufene Landgericht Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.05.2011 an das erkennende Gericht verwiesen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, er habe jedenfalls nicht schuldhaft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Er habe nach der Abmahnung sämtliche Artikel bei Ebay entfernt und dann zusammen mit seiner Ehefrau eine neue Widerrufsbelehrung und neue AGB in die Angebotsvorlagen eingearbeitet, wofür er das kostenpflichtige Programm "Verkaufsmanager Pro" benutzt habe. Dort sei eine korrekte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung enthalten. Er habe im gesamten Januar 136 Artikel eingestellt, bei denen es in sonst keinem Fall zu Problemen gekommen sei. Heute vermute er, dass das automatische Verbinden von Vorlagen aus dem Verkaufsmanager mit der im Ebay-Account hinterlegten Widerrufsbelehrung nicht so reibungslos ablief, wie Ebay dies anfangs vermutet hatte. Es fehle daher jedenfalls an seinem Verschulden. Außerdem handele die Klägerin auch rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin stehen aus der vertraglichen Regelung vom 20.12.2010 1.000,00 Euro als Vertragsstrafe zu. Es liegt insbesondere eine schuldhafte Zuwiderhandlung zu.

1. Nach der genannten Vereinbarung (Anlage 3) schuldet der Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Spielekonsolen zu veröffentlichen und dabei (unrter 5b) + c))
"b)    nicht über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren" und
"c)    in den Widerrufsfolgen keine Angaben zur Vermeidung der Wertersatzpflicht zu machen; nicht darüber zu informieren, auf wessen Gefahr paketversandfähige Sachen zurückzusenden sind; nicht anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen erfüllt werden müssen und wann die Frist hierfür beginnt."

2. Unstreitig hat der Beklagte bei den Ebay-Artikeln-Nummer XX
- über den Beginn der Widerrufsfrist nur mit der Formulierung "Frist von einem Monat nach Zugang der Ware" belehrt. Dies genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, wo- nach für den Fristbeginn weiter eine Belehrung entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt sein muss;
- jedenfalls eine Belehrung über die Gefahrtragung beim Rücktransport (§ 357 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB) und über die geltenden Rückzahlungsfristen unterlassen, womit gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen worden ist.

3. Dieser Verstoß geschah auch schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1, 2 BGB).
Dabei ist zu beachten, dass im Wettbewerbsrecht an die Sorgfaltspflicht grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 9 Rz. 1.18; BGB GRUR 1999, 923, 928 - Tele-lnfo-CD). Diese Grundhaltung wirkt sich auf die Frage aus, ob im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ein fahrlässiger Verstoß be- gangen worden ist. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderli- che Sorgfalt außer Acht lässt. Vorliegend hat der Beklagte sich darauf verlassen, dass die von ihm genutzte Software die einmal programmierte Belehrung zuverlässig reproduziert. Dies genügt aber nicht; möglich und erforderlich wäre vielmehr eine Prüfung im Einzelfall gewesen, erst Recht, nachdem unbeabsichtigte Falschwiedergaben der Belehrung auch festgestellt worden sind.

4. Rechtsfolge ist die Möglichkeit der Gläubigerin, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 315 Abs. 3 BGB, sogenannter "neuer Hamburger Brauch", Hefermehl a.a.O., § 12 Rz. 1.142).
a)    Dabei kann das Gericht diese Frage überprüfen; für die Billigkeit sind maßgeblich die Um¬stände des Einzelfalles, insbesondere das Ausmaß der Wiederholungsgefahr (Hefermehl a.a.O., Rz. 1.143), aber auch Art und Größe des Unternehmens sowie das Ausmaß des Verschuldens (Hefermehl a.a.O., Rz. 1.139).
b)    Die Klägerin hat pro Verstoß 1.000,00 Euro für angemessen erachtet. Betrachtet man ne¬ben der nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr - als belastendes Element - aber auch die geringe Größe des Umsatzes des Beklagten und das geringe Verschulden, ergeben sich als billige, angemessene, aber auch ausreichende Vertragsstrafe pro Verstoß ein Betrag von 500,00 Euro.
c) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauches (§ 8 Abs. 4 UWG) ist nur unsubstantiiert erhoben und daher nicht erfolgreich.

II.
Die Klägerin kann Ersatz von Abmahngebühren in Höhe von 651,80 Euro fordern.

Auch erneute Abmahngebühren fallen unter § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, wonach Ersatz für die Kosten berechtigter Abmahnungen verlangt werden kann.

1. Anerkannt ist, dass mit jeder erneuten Zuwiderhandlung ein neuer gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsteht (Hefermehl a.a.O., § 12 Rz. 1.157); der erneuten Verfolgung fehlt insbesondere auch nicht das Rechtschutzinteresse, da sich gerade gezeigt hat, dass die bisherige Unterlassungserklärung nicht ausreichend und wirksam war (BGH GRUR 1990, 534 Abruf-Coupon).

2. Angemessener Gebührenstreitwert ist insoweit ein Betrag von 10.000,00 Euro. Hieraus errechnen sich bei 1,3 Geschäftsgebühren (Nr. 2300 W RVG: 631,80 Euro)und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 W RVG: 20,00 Euro) netto
651,80 Euro.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO; 286 ff. BGB.

 

Fazit:
In Einzelfällen kann eine Vertragsstrafe auch sehr, sehr gering ausfallen, wie diese Auseinandersetzung zeigt. Dieses Urteil kann aber gewiss nicht als Maßstab für künftige Vertragsstrafenansprüche zugrunde gelegt werden.

Wir beraten Sie gern.

 

 

 

AchtungSie haben eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage erhalten?

Verhalten Sie sich richtig!

Wenn Sie eine Abmahnung (z.B. wegen Filesharing, eines Wettbewerbsverstoßes, einer Urheberrechtsverletzung, Markenverletzung, Geschmacksmusterverletzung oder Sonstigem) erhalten haben, dann sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen und sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Gehen Sie aber auf die Forderungen des Abmahners auch nicht voreilig ein, ohne die Angelegenheit von einem Spezialisten geprüft zu haben. 

Wir blicken inzwischen auf weit über 3.000 Abmahnungen zurück, die wir sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite geführt haben. Wenn jemand die Fallstricke, Tricks und die Denkweise des Abmahners kennt, dann sind wir das. Wir beherrschen das Institut der Abmahnung und können Sie optimal beraten. Tausende Mandanten wurden bereits von uns erfolgreich gegen eine Abmahnung verteidigt.

Profitieren Sie von unserem Fachwissen!

Wir haben den Ablauf für Sie so einfach wie nur möglich gestaltet:

1. Sie lassen uns Ihre Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer per E-Mail, Fax oder per Post zukommen.

2. Wir prüfen Ihre Abmahnung und rufen Sie schnellstens kostenlos zurück.

Das Erstgespräch ist GRATIS!

Sie haben eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage erhalten? Bei uns sind Sie genau richtig. - angemessene Vertragsstrafe, Abmahnkosten: Landgericht Leipzig, Urteil vom 5.1.2012, AZ.: 05 O 1446/11

So handeln Sie rechtssicher bei

Kostenloses Erstgespräch

Das sagen unsere Mandanten über uns:

Mandantenmeinungen

D. Backhaus: Der Updateservice ist für mich unverzichtbar. Ich bezahle lieber für den Updateservice, als für Abmahnungen. Seitdem ich mit Ihnen zusammenarbeite habe ich keine Abmahnung mehr erhalten. Die Updates sind kompakt, nachvollziehbar und schnell umsetzbar. Den Rechtskram überlasse ich gern Ihnen, da ich meine Zeit für meine Kunden benötige. Absolut empfehlenswert. Ein MUSS für jeden Onlinehändler.

Sascha Tichai: Wir sind seit cirka 3 Jahren als Mandant bei der Kanzlei Gerstel und sind mit der Arbeit hoch zufrieden. In der Anfangszeit hatten wir uns rechtlich durch andere Anwälte beraten lassen. Allerdings war dieses oftmals nicht so gut, wie es hätte sein sollen. Früher hatten wir öfters mit Abmahnungen zu kämpfen. Seitdem wir bei der Kanzlei Gerstel sind und durch den Updateservice unseren Shop usw. immer auf dem neusten Stand haben gehört dies der Vergangenheit an. Ich fühle mich hier gut aufgehoben und ehrlich und fair beraten und kann diese Kanzlei nur jedem Onlinehändler empfehlen.

J.F.: Als neu angefangener Onlinehändler habe ich mich von Anfang an von der Kanzlei Gerstel beraten lassen. Da wir mit einer Vielzahl von Onlinehändlern in unserem Segment kämpfen müssen, die sich nicht an die geltenden Gesetze halten steht uns die Kanzlei Gerstel hier als zuverlässiger Partner zur Seite. Wir fühlen uns bei unserer aktiven Abmahntätigkeit hier immer sehr gut beraten, so dass wir keinen Wettbewerbsnachteil mehr haben und konkurenzfähiger sind.

FLUPI Discount LTD: Wir arbeiten mit Herrn Gerstel seit rd. 3 Jahren zusammen. Schon nach dem ersten Gespräch war klar, dass er der "Richtige" ist. Es war jedoch nicht nur die Sympathie entscheidend sondern sein umfassender Durchblick in komplexen Rechtsfragen sowie ein hohes Niveau an Kenntnis der geltenden Rechtsprechung in Wettbewerbs- fragen. ... Ein zugesagter Rückruf erfolgt immer zeitnah, so dass bei engen Fristen sofort reagiert werden kann. Man fühlt sich einfach wohl und gut aufgehoben.

M. Malinowski: Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir gegenüber Attacken unserer Wettbewerber bestens gewappnet. Die Schnelligkeit und Komplexität des Internets überforderte unseren damaliger „Offline-Anwalt“ und sorgte bei mir für schlaflose Nächte. Vor allem für Newbies kann ich eine klare Empfehlung für den Updateservice aussprechen. Seitdem die Kanzlei Gerstel für unsere Rechtssicherheit im Shop und den anderen Verkaufsplattformen geradesteht, kümmere ich mich wieder ums verkaufen.

Norbert Loga, Geschäftsführer des VSLW e.V.: Nach über 28 jähriger Erfahrung in der Zusammenarbeit mit vielen, vielen Rechtsanwaltskanzleien muss ich sagen: 1A in allen Punkten! Herr Gerstel ist kompetent, fleißig und – vor allem –erfolgreich! Aber was nützt einem der beste Anwalt, wenn ein Chaotenteam im Büro regiert? Sein Team ist stets hilfsbereit, freundlich und gut organisiert. Da kann sich so manche große, namhafte Rechtsanwaltskanzlei „eine Scheibe von abschneiden“.

big-multimedia: Hier bekomme ich gut geplante Rechtssicherheit und einen durchdachten Updateservice, dadurch ist mein Onlinehandel immer auf der gesetzlich sicheren Seite. Auch meine Rechte für faires Handeln werden zuverlässig durchgesetzt. Auf das Team der Kanzlei Gerstel kann man sich verlassen.  Mit der Arbeit von Herrn Gerstel und seinem Team bin ich sehr zufrieden und empfehle die Kanzlei gern weiter.

Rene Wendt: Früher haben wir von verschiedenen Mitbewerbern Abmahnungen erhalten, die Zeit und unser Geld gekostet haben, weil wir unsere eigenen AGB selber erstellt hatten. Wir dachten immer: - Wir brauchen keinen Anwalt - weil wird schon irgendwie  funktionieren, das mit den eigenen AGB. Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir bestens gegen Attacken von Mitbewerbern geschützt und das beste ist, dieser Service kostet weniger als ständig Abmahnungen zu erhalten.

Martin Piontkowski: Der Updateservice kann sich sehen lassen: Rechtssicherheit für einen günstigen Preis! Seit über einem Jahr arbeiten wir mit der Kanzlei Gerstel zusammen und hatten seither keine Abmahnung mehr. Man wird rechtszeitig über neue Änderungen der Gesetze informiert – sofort mit den passenden AGB-Texten, die man lediglich ersetzen muss. Auch bei Fragen aller Art wurde uns immer kompetent und schnell weiter geholfen. Absolut empfehlenswert!

Alle Mandantenmeinungen

 


 
Banner
• eBay, Amazon & Co.
• Prüfung Ihres Onlineshops
• Prüfung Ihrer Websites
Banner
• Überprüfung Ihrer AGB
• Überarbeitung Ihrer AGB
• Erstellung rechtssicherer AGB
 
Banner
• Vollmacht
• Mandantenfragebogen
• Inkasso Auftragsschreiben
Banner
• Rundum-Sorglos-Paket
• AGB - Update.
• Belehrungs - Update etc.

Sichere AGB für den Onlinehandel

AGB Erstellung Onlineshop eBay Amazon


Abmahnsichere AGB
:
Sichere AGB speziell für Ihren Onlineshop und volle Haftungsübernahme bei Abmahnung!

AGB Recht:
Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Spezialgebiet. Die Erstellung von rechtssicheren AGB für Onlinehändler gehört zu einem unserer Schwerpunkte. Geht es um die AGB Erstellung für den Onlinehandel, dann sind Sie bei uns genau richtig.

Muster AGB, AGB Vorlagen:
Behelfen Sie sich nicht mit Muster AGB oder AGB Vorlagen. Setzen Sie die AGB aus dem Muster oder den AGB-Vorlagen nicht korrekt um, dann droht möglicherweise wegen dieser AGB eine Abmahnung. Achten Sie daher darauf, dass Ihre AGB für den Onlinehandel rechtssicher sind, damit Sie keine Abmahnung erhalten..


AGB Erstellung Rechtsanwalt:

AGB Rechtsanwalt, Anwalt AGB: AGB
sollten Sie immer von einem Rechtsanwalt, am besten von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erstellen lassen. Setzen Sie auf Fachwissen. Bei uns bekommen Sie sichere individuelle AGB vom Fachanwalt, einem Spezialisten in Sachen AGB Erstellung Onlineshop, AGB Prüfung, Shop AGB Einbeziehung.


Wir erstellen Ihnen sichere AGB.

Alle Rechtstexte sind sofort einsetzbar.

Es sind keine Änderungen durch Sie erforderlich.


eBay AGB, AGB für eBay

AGB vom Rechtsanwalt für Ihren eBay Shop
Sichere eBay AGB
: Sie benötigen sofort sichere AGB vom Rechtsanwalt für eBay? Ohne AGB geht es bei eBay nicht. Wir gestalten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Onlinemarktplatz eBay rechtssicher. Natürlich erhalten Sie von uns auch Hinweise zur Platzierung der eBay AGB und zur Kaufabwicklung.

Unser Tipp für eBay Händler:
Achten Sie darauf, dass bei eBay Ihre Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung im Feld „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ hinterlegt ist, damit diese auch über Wap-eBay erreichbar ist.

ebay Widerrufsbelehrung
Eine rechtssichere aktuelle Widerrufsbelehrung für eBay stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre eBay AGB sollten Sie ebenfalls in dem von eBay vorgesehenen Feld platzieren. Machen Sie im Feld „Rechtliche Informationen des Anbieters“ bei eBay vollständige Angaben.

Impressum eBay
Haben Sie Fragen zu Ihrem eBay Impressum, dann rufen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, wie Ihre Anbieterkennzeichnung richtig lauten muss.

Abmahnung eBay AGB
Handeln Sie rechtssicher, damit Sie bei eBay keine Abmahnung wegen unzulässiger AGB erhalten.


Shop AGB, AGB Onlineshop

Sichere AGB vom Rechtsanwalt für Ihren Onlineshop
Sichere Onlineshop AGB
: Sie benötigen sofort sichere AGB vom Rechtsanwalt für Ihren Onlineshop?

Bitte verwenden Sie in Ihrem Onlineshop niemals die gleichen AGB wie bei eBay!

Hinweis:
Was leider sehr viele nicht wissen: Es gibt bei Onlineshop AGB Besonderheiten zu beachten (Stichwort „Vertragsschluss“)!

Wir gestalten Ihre Onlineshop AGB rechtssicher. Eine sichere Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung stellen wir Ihnen zur Verfügung. Sie kennen nicht den Unterschied zwischen einer Widerrufsbelehrung und einer Rückgabebelehrung? Wir sagen es Ihnen.

Beispiel:
Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop z.B. hochwertige Ware mit einem Warenwert von stets über 40 EUR? Dann sollten Sie darüber nachdenken Ihren Kunden anstelle eines Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht einzuräumen. Wussten Sie, dass Sie beim Rückgaberecht Ihre Ware immer vom Kunden zurückerhalten? Das Rückgaberecht kann nämlich nur durch Rücksendung ausgeübt werden, während beim Widerrufsrecht bereits eine kurze E-Mail an den Händler genügt.

Unser Tipp für Shopbetreiber:
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kunden in deutlich gestalteter Form über das ihnen zustehende Widerrufs- oder das Rückgaberecht belehren. Erstellen Sie am besten immer neben dem Link Unsere AGB einen separaten sprechenden Link mit der Aufschrift Widerrufsbelehrung, oder falls Sie eine Rückgabebelehrung verwenden mit der Aufschrift Rückgabebelehrung. Eine Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung nur in Ihren Shop AGB ohne separaten Hinweis genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.

Keine Abmahnung durch sichere AGB vom Anwalt 
Falsche Onlineshop AGB sind oft Gegenstand einer Abmahnung im Internet. Riskieren Sie keine Abmahnung wegen Ihrer Onlineshop AGB. Verwenden Sie im Onlineshop nur aktuelle sichere AGB, damit Sie keine Abmahnung wegen unzulässiger AGB Klauseln erhalten.

Ihr Team der Shopsicherheit

besuchen Sie unseren YouTube Channel
besuchen Sie unseren YouTube Channel

 

Follow Abmahnberatung on Twitter Fan werden auf Facebook
YouTube-Channel Andreas Gerstel RSS-Feed

 

Abmahnung erhalten