Dem Urheber stehen im Falle einer Urheberrechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.
1. Der Unterlassungsanspruch
Der Urheber kann zunächst verlangen, dass der Verletzer sein rechtswidriges Handeln künftig unterlässt. Bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos kann der Urheber vom Verletzer verlangen, dass dieser die Fotos umgehend entfernt und unwiderruflich löscht.
2. Der Auskunftsanspruch
Der Urheber kann vom Verletzer Auskunft darüber verlangen, inwiefern sein Werk benutzt wurde. Wurden beispielsweise Fotos in einer Auktion verwendet, dann muss der Verletzer dem Urheber mitteilen, ob die Fotos auch in weiteren Auktionen benutzt wurden, ob er die Fotos an Dritte weitergegeben hat etc.
3. Die Schadensersatzansprüche des Urhebers
Gemäß § 97 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf Schadensersatz. Er kann den konkreten Schaden, alternativ den tatsächlich erlangten Verletzergewinn oder den im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelten Schaden geltend machen. Im letzteren Falle wird ein Lizenzvertrag fingiert. Unterstellt es wäre für die Nutzung Ihres Werkes ein Lizenzvertrag geschlossen worden, so stellt die Lizenzgebühr den Schaden dar. Da es sich lediglich um eine Fiktion handelt, muss die genaue Schadenshöhe im Einzelfall ermittelt werden.
Wie wird z.B. der Schaden bei einem Foto berechnet?
Eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Bildhonorars stellen die von der deutschen Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) aufgestellten Kriterien dar. Es kommt auf folgende Kriterien an:
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Wo und wie lange wurden die Fotos verwendet, z.B. im Internet, in einer Zeitung, einem Katalog etc. ?
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Bildqualität und Größe sind ebenso entscheidend, wie die Abbildungen auf den Fotos (z.B. bekannte Persönlichkeiten, Landschaftsaufnahmen, Artikel aus Ihrem Verkaufsangebot oder vielleicht eine Urlaubsaufnahme).
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Wurden die Fotos gewerblich oder privat genutzt?
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Ließen Sie die Fotos professionell herstellen oder haben Sie sie mit Ihrer eigenen Kamera aufgenommen?
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Haben Sie selber eine Fotoagentur oder sind Fotograph?
Beispiel 1 (gewerblicher Handel):
Sie handeln gewerblich bei eBay und haben Produktfotos erstellt. Sie entdecken Ihre Fotos durch Zufall auf der Angebotsseite einer anderen Person wieder. Sie sind als Urheber nicht erkennbar. Ihre Fotos wurden mindestens 3 Monate genutzt.
Ihr möglicher Schaden setzt sich aus einem Grundhonorar (hier ca. 150 €) für das Bild zzgl. diverser Aufschläge zusammen. Ein unterlassener Bildquellennachweis rechtfertigt einen Zuschlag von 100 % (vgl.: LG Hamburg v. 20.11.1987 Az.: 74 O 68/78; LG München I v. 23.4.1991 Az.: 210 O 247/89),
Grundhonorar: 150,00 EUR
Unterlassener Bildquellennachweis (100 % Aufschlag): 150,00 EUR
19 % MwSt: 57,00 EUR
Gesamtschaden: 357,00 EUR
Liegen mehrere Nutzungen vor, so verdoppelt sich das Honorar.
Beispiel 2 (Privatverkauf):
Sie verkaufen einen Artikel als privater Verkäufer bei Ebay mit Ihren Fotos. Der Käufer verkauft den ersteigerten Artikel weiter und benutzt Ihre Bilder.
Auch hier stellt sich die Frage der Schadenshöhe. Einen Anhaltspunkt bilden wiederum die Sätze der MFM. Aber können Sie wirklich den daraus ermittelten Schaden verlangen? Die Sätze der MFM beziehen sich auf das Honorar eines professionellen Fotographen. Als Hobbyfotograph sollte man sich Folgendes bei der Ermittlung des Schadens fragen:
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Wie zeitaufwändig war die Erstellung der Bilder?
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Was befindet sich auf den Fotos?
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Für welchen Zweck haben Sie die Bilder angefertigt?
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Wie leicht wäre es, entsprechende Aufnahmen erneut herzustellen?
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Zu welchem Preis würden Sie diese Bilder einem Dritten zur Verfügung stellen?
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Was würde Ihnen eine vernünftige Person dafür bezahlen?
Das Amtsgericht Köln hatte in der Vergangenheit beispielsweise in diesen Fällen einen Lizenzschaden pro Lichtbild in Höhe von 450,00 € zugesprochen (AG Köln, Az. 142 C 553/06). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 Euro wegen des Lizenzverstoßes rechtfertigt sich aus § 97 UrhG.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Schadensersatzpflicht ist seitens der Beklagten in der Abschlusserklärung dem Grunde nach anerkannt worden. Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet ist es unerheblich wie lange die Beklagte nun tatsächlich das streitbefangene Bild im Internet für sich nutzte, denn die Berechnung beruhte auf der Annahme, dass die Nutzungsrechte für ein solches Bild für 90 Tage veräußert und erworben werden. Die weitere Berechnung des Schadens auf Grundlage des Tarifwerkes der MFM (150,00 Euro pro Bild) stößt genauso wenig auf Bedenken wie der Zuschlag um 50% für die über die reine Werbung hinausgehende Nutzung zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes wie auch die Verdoppelung im Hinblick auf die unstreitig von der Beklagten nicht vorgenommene Angabe der Bildquelle.
Insbesondere sind insoweit aber keine auf den Einzelfall bezogenen konkreten Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass diese Berechnungsmaßstäbe aus dem angegebenen Tarifwerk jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht die übliche Lizenzgebühr wiedergeben.
Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro ist daher berechtigt.“
Diese Beispiele sollen Ihnen nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an.



Ansprüche des Urhebers



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