1. außergerichtliche Aufforderung
Sollten Sie in Ihrem Auftrag nichts Gegenteiliges vermerkt haben, so fordere ich den Schuldner letztmalig binnen einer Frist von 10 Tagen zur Zahlung auf. So hat der Schuldner noch ein letztes Mal die Möglichkeit, das Verfahren kostengünstig zu beenden.
Sollte der Schuldner aufgrund dieser Aufforderung Einwendungen erheben, so werde ich Ihnen diese zur Prüfung und eventuellen Stellungnahme übersenden. Verstreicht diese letzte Frist des Schuldners ohne Zahlung, so schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an.
2. gerichtliches Mahnverfahren
Ist es absehbar, dass die Forderung unstreitig bleibt, schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an. Dieses Verfahren ist einfach, schnell und effektiv, um einen gerichtlichen Titel zu erlangen, mit dem gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so geht das Mahnverfahren in das sog. streitige gerichtliche Verfahren über. Im Gegensatz zu reinen Inkassofirmen vertrete ich Sie auch in diesem Verfahrensstadium. Ihre Forderung bleibt immer in meiner Hand und ich bin jederzeit Ihr alleiniger Ansprechpartner.
3. Zwangsvollstreckung aus dem Titel
Ist gegen den Schuldner ein Vollstreckungstitel ergangen, so schließt sich die Zwangsvollstreckung an. Diese erfolgt bei mir nicht nach einem festgelegten Schema.
Ich sehe mir individuell an, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme am sinnvollsten erscheint. Ich werde keine Möglichkeit unversucht lassen, um Ihre Forderung beizutreiben.
Ich ergreife grundsätzlich auch noch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen. Keinesfalls ist das Zwangsvollstreckungsverfahren beendet, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird es unter Umständen erst richtig interessant. Es lassen sich dann Rentenansprüche, Mietkautionen etc. pfänden.
Mir ist kein Inkassobüro bekannt, das nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch weiter vollstreckt. In der Zwangsvollstreckung gibt es viele Möglichkeiten, die sich aus der Einzelbearbeitung jedes Inkassofalles ergeben. Bei Masseninkasso funktioniert dies selbstverständlich nicht.
4. Zahlungsüberwachung
Nach Rücksprache mit Ihnen schließe ich mit dem Schuldner auch Ratenzahlungsvereinbarungen ab, welche ich überwache.
Diese sind in jedem Stadium des Verfahrens möglich. Eingehende Raten werden zunächst gemäß § 367 BGB auf die Kosten des Inkassoverfahrens, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
Nach Abgeltung der Kosten, werden Zahlungen des Schuldners somit unmittelbar an Sie weitergeleitet. Es fallen keinerlei zusätzliche Provisionen oder ähnliches an.
Kann nur ein Teilbetrag der Kosten eingezogen werden, so wird der Restbetrag der entstandenen Kosten Ihnen in Rechnung gestellt.
Wie hoch Ihr Kostenrisiko ist, können Sie gerne per E-Mail erfragen.



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