Start 1,5 Geschäftsgebühr bei Kosten einer Abmahnung angemessen - Urteil Landgericht Bochum I-13 O 99/11
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Geschäftsgebühr AbmahnungWelche Kosten hat der Abgemahnte im Falle einer berechtigten Abmahnung zu erstatten? Ist eine 1,3 oder 1,5 Geschäftsgebühr angemessen? 15.000 EUR Streitwert zu hoch? Das Landgericht Bochum hatte sich genau mit diesen Fragen zu befassen. Hier die Einzelheiten:


"hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum im schriftlichen Verfahren am 05.10.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX, Handelsrichterin XXXXX und Handelsrichter XXXXX für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 869,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Beide Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz eBay Artikel aus dem Sortiment PC- und Videospiele an.

Mit Schreiben vom 18.05.2011 (Anlage 2, Bi. 7 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin den Beklagten wegen dessen eBay-Angebot mit dem Artikel Nr. XXXXX ab. Hinsichtlich der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage 3 (BI. 10 d. A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage 4, BI. 12 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr über die Internetplattform eBay Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren / Artikel aus dem Sortiment PC- & Videospiele zu veröffentlichen oder zu unterhalten

1.
ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen und/oder

2.
und hierbei keine Angaben zu machen, wie der Vertrag zustande kommt und/oder

3.
 und hierbei keine Angaben zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und/oder dem Kunden zugänglich ist und/oder

4.
ohne darüber zu belehren, wie ein Verbraucher nach Art. 246 § 3 EBBGB mit den gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mittel Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Mit der Klage macht die Klägerin, die den Beklagten mit der Abmahnung unter Fristsetzung bis zum 03.06.2011 vergeblich zur Kostenerstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR und einer 1,5 Gebühr aufforderte, die Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin trägt vor: Die Parteien stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte belehre nicht über das Widerrufs-/Rückgaberecht, nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen und mache keine Angaben, ob der Vertragsschluss nach Vertragsschluss von ihm gespeichert werde und ob der Text den Kunden zugänglich sei. Ferner fehle eine Belehrung, wie der Verbraucher mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen könne. Der zugrundegelegte Gegenstandswert von 15.000,00 EUR und die Gebühr von 1,5 seinen angemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 869,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin stehe zum Beklagten nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte vertreibe ausschließlich reparierte Videospielkonsolen. Aus der Anlage K 3 sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Beklagte nicht die erforderlichen Belehrungen abgebe. Die streitgegenständlichen Abmahnkosten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin und/oder ihr Prozessbevollmächtigter erfüllten den Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG. Hier sei allenfalls ein Streitwert von 900,00 EUR angemessen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Hinreichende Gesichtspunkte, die für einen Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) sprechen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin mehrere Mitbewerber abgemahnt hat, ist hierfür nicht ausreichend.

Beide Parteien sind Mitbewerber. Dies ergibt sich daraus, dass beide mit gebrauchten Konsolen handeln. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gebrauchte Videospiele vertreibt. Dass die Klägerin dies ebenfalls tut, ergibt sich aus der von der Klägerin überreichten Anlage 1, mit der diese eine gebrauchte Videospielkonsole anbietet. Soweit der Beklagte vorträgt, aus Anlage K 3 sei nicht ersichtlich, inwieweit er die erforderlichen Belehrungen nicht gebe, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist in Anlage K 3 lediglich pauschal darauf verwiesen „Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben", ohne dass diese Bedingungen im Folgenden einzeln ausgeführt werden. Angesichts der von dem Beklagten am 27.05.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte nunmehr die gerügten Verstöße in Abrede stellen will.

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann die Klägerin die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung ersetzt verlangen. Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO."

 

Fazit:
Am besten, Sie lassen es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen.

Wir schützen Sie vor einer Abmahnung.

 

 

AchtungSie haben eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage erhalten?

Verhalten Sie sich richtig!

Wenn Sie eine Abmahnung (z.B. wegen Filesharing, eines Wettbewerbsverstoßes, einer Urheberrechtsverletzung, Markenverletzung, Geschmacksmusterverletzung oder Sonstigem) erhalten haben, dann sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen und sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Gehen Sie aber auf die Forderungen des Abmahners auch nicht voreilig ein, ohne die Angelegenheit von einem Spezialisten geprüft zu haben. 

Wir blicken inzwischen auf weit über 3.000 Abmahnungen zurück, die wir sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite geführt haben. Wenn jemand die Fallstricke, Tricks und die Denkweise des Abmahners kennt, dann sind wir das. Wir beherrschen das Institut der Abmahnung und können Sie optimal beraten. Tausende Mandanten wurden bereits von uns erfolgreich gegen eine Abmahnung verteidigt.

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Das sagen unsere Mandanten über uns:

Mandantenmeinungen

D. Backhaus: Der Updateservice ist für mich unverzichtbar. Ich bezahle lieber für den Updateservice, als für Abmahnungen. Seitdem ich mit Ihnen zusammenarbeite habe ich keine Abmahnung mehr erhalten. Die Updates sind kompakt, nachvollziehbar und schnell umsetzbar. Den Rechtskram überlasse ich gern Ihnen, da ich meine Zeit für meine Kunden benötige. Absolut empfehlenswert. Ein MUSS für jeden Onlinehändler.

Sascha Tichai: Wir sind seit cirka 3 Jahren als Mandant bei der Kanzlei Gerstel und sind mit der Arbeit hoch zufrieden. In der Anfangszeit hatten wir uns rechtlich durch andere Anwälte beraten lassen. Allerdings war dieses oftmals nicht so gut, wie es hätte sein sollen. Früher hatten wir öfters mit Abmahnungen zu kämpfen. Seitdem wir bei der Kanzlei Gerstel sind und durch den Updateservice unseren Shop usw. immer auf dem neusten Stand haben gehört dies der Vergangenheit an. Ich fühle mich hier gut aufgehoben und ehrlich und fair beraten und kann diese Kanzlei nur jedem Onlinehändler empfehlen.

J.F.: Als neu angefangener Onlinehändler habe ich mich von Anfang an von der Kanzlei Gerstel beraten lassen. Da wir mit einer Vielzahl von Onlinehändlern in unserem Segment kämpfen müssen, die sich nicht an die geltenden Gesetze halten steht uns die Kanzlei Gerstel hier als zuverlässiger Partner zur Seite. Wir fühlen uns bei unserer aktiven Abmahntätigkeit hier immer sehr gut beraten, so dass wir keinen Wettbewerbsnachteil mehr haben und konkurenzfähiger sind.

FLUPI Discount LTD: Wir arbeiten mit Herrn Gerstel seit rd. 3 Jahren zusammen. Schon nach dem ersten Gespräch war klar, dass er der "Richtige" ist. Es war jedoch nicht nur die Sympathie entscheidend sondern sein umfassender Durchblick in komplexen Rechtsfragen sowie ein hohes Niveau an Kenntnis der geltenden Rechtsprechung in Wettbewerbs- fragen. ... Ein zugesagter Rückruf erfolgt immer zeitnah, so dass bei engen Fristen sofort reagiert werden kann. Man fühlt sich einfach wohl und gut aufgehoben.

M. Malinowski: Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir gegenüber Attacken unserer Wettbewerber bestens gewappnet. Die Schnelligkeit und Komplexität des Internets überforderte unseren damaliger „Offline-Anwalt“ und sorgte bei mir für schlaflose Nächte. Vor allem für Newbies kann ich eine klare Empfehlung für den Updateservice aussprechen. Seitdem die Kanzlei Gerstel für unsere Rechtssicherheit im Shop und den anderen Verkaufsplattformen geradesteht, kümmere ich mich wieder ums verkaufen.

Norbert Loga, Geschäftsführer des VSLW e.V.: Nach über 28 jähriger Erfahrung in der Zusammenarbeit mit vielen, vielen Rechtsanwaltskanzleien muss ich sagen: 1A in allen Punkten! Herr Gerstel ist kompetent, fleißig und – vor allem –erfolgreich! Aber was nützt einem der beste Anwalt, wenn ein Chaotenteam im Büro regiert? Sein Team ist stets hilfsbereit, freundlich und gut organisiert. Da kann sich so manche große, namhafte Rechtsanwaltskanzlei „eine Scheibe von abschneiden“.

big-multimedia: Hier bekomme ich gut geplante Rechtssicherheit und einen durchdachten Updateservice, dadurch ist mein Onlinehandel immer auf der gesetzlich sicheren Seite. Auch meine Rechte für faires Handeln werden zuverlässig durchgesetzt. Auf das Team der Kanzlei Gerstel kann man sich verlassen.  Mit der Arbeit von Herrn Gerstel und seinem Team bin ich sehr zufrieden und empfehle die Kanzlei gern weiter.

Rene Wendt: Früher haben wir von verschiedenen Mitbewerbern Abmahnungen erhalten, die Zeit und unser Geld gekostet haben, weil wir unsere eigenen AGB selber erstellt hatten. Wir dachten immer: - Wir brauchen keinen Anwalt - weil wird schon irgendwie  funktionieren, das mit den eigenen AGB. Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir bestens gegen Attacken von Mitbewerbern geschützt und das beste ist, dieser Service kostet weniger als ständig Abmahnungen zu erhalten.

Martin Piontkowski: Der Updateservice kann sich sehen lassen: Rechtssicherheit für einen günstigen Preis! Seit über einem Jahr arbeiten wir mit der Kanzlei Gerstel zusammen und hatten seither keine Abmahnung mehr. Man wird rechtszeitig über neue Änderungen der Gesetze informiert – sofort mit den passenden AGB-Texten, die man lediglich ersetzen muss. Auch bei Fragen aller Art wurde uns immer kompetent und schnell weiter geholfen. Absolut empfehlenswert!

Alle Mandantenmeinungen

 


 
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Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kunden in deutlich gestalteter Form über das ihnen zustehende Widerrufs- oder das Rückgaberecht belehren. Erstellen Sie am besten immer neben dem Link Unsere AGB einen separaten sprechenden Link mit der Aufschrift Widerrufsbelehrung, oder falls Sie eine Rückgabebelehrung verwenden mit der Aufschrift Rückgabebelehrung. Eine Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung nur in Ihren Shop AGB ohne separaten Hinweis genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.

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