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VertragsstrafeWelche Vertragsstrafe ist angemessen, wenn gegen eine Unterlassungserklärung nach hamburger Brauch erstmals verstoßen wird?

Nachfolgendes Urteil des LG Leipzig, Geschäftsnummer 05 O 1446/11 vom 05.01.2012 beschäftigt sich mit genau dieser Frage. Es geht um eine verwirkte Vertragsstrafe und zu erstattende Abmahnkosten. Im Ergebnis hat das Gericht 500 EUR pro Verstoß zugesprochen und Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.

Hier die Einzelheiten:

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RückblickIch wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr 2012 ! Gleich zum Jahresbeginn möchte ich Ihnen ein ganz besonderes juristisches Leckerli - mein Highlight aus 2011 - präsentieren.

Ein Nichtjurist könnte nachfolgende Ausführungen möglicherweise für eine juristische Raffinesse, eine brilliante Meisterleistung, halten. Der Verfasser muss ohne jeden Zweifel ein begnadeter Jurist sein, welcher mit Herzblut engagiert ist. Prädestiniert für das schier Unmögliche, einfallsreich, erfinderisch, gelehrig, genial, gescheit, ideenreich, intelligent, klug, kreativ, originell, geistreich, aufnahmefähig, begabt, blitzgescheit, hellwach und scharfsinnig muss dieser Jurist sein. Für alle Matrix-Fans: Der Verfasser ist "Der Auserwählte!" unter den Juristen. 

"Nachdem die Beklagten nach Auskunft des Vertreters der Klägerin alle bisherigen Kosten bezahlt haben, das sind 2.923,60 Euro (...), entspricht es billigem Ermessen, nun auch einmal der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren ist kostenmäßig bislang einseitig und wohl auch einmalig günstig für die Klägerin verlaufen; vor allem aus Kostensicht. Billigem Ermessen entspricht es deshalb, diese Schieflage nun wenigstens durch die jetzt noch zu treffende Kostenentscheidung auszugleichen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen."

  

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GegenabmahnungAuf eine Abmahnung folgt meist auch eine Gegenabmahnung. Das ist möglich, wenn sich auch der Abmahnende wettbewerbswidrig verhält. Eine Gegenabmahnung kann aber dann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn Sie lediglich dazu dient, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abmahner entstehen zu lassen. In einer aktuellen Auseinandersetzung hatte der ursprünglich Abgemahnte gegenüber seinem Abmahner eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Der Abmahner gab keine Unterlassungserklärung ab. Der Abmahnende verfolgt seine Gegenabmahnung nicht weiter. Der Abmahner klagte sodann die ihm entstandenen Kosten der Abmahnung vor dem LG Bochum ein. Im Klageverfahren erklärte dann der Abgemahnte die Aufrechnung mit seinem angeblich bestehenden Kostenerstattungsanspruch aus der ausgesprochenen Gegenabmahnung. Hier die Einzelheiten:

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WiderrufsbelehrungNeue Widerrufsbelehrung 2011: Denken Sie daran, bis zum 5.11.2011 Ihre Widerrufsbelehrung geändert zu haben. Ab diesem Tag kann die Verwendung der alten Belehrung abgemahnt werden! Die neue Widerrufsbelehrung lassen wir Ihnen gern zukommen.

Ändern Sie die Widerrufsbelehrung nicht, dann droht Ihnen möglichweise eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der Startschuss für die Abmahner fällt am 5.11.2011.

Betroffen ist der gesamt Fernabsatz. Handeln Sie z.B. bei eBay und Amazon, dann müssen Sie bei eBay Ihre Widerrufsbelehrung ändern und Ihre Widerrufsbelehrung bei Amazon natürlich auch. Verwenden Sie anstelle einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung, dann gilt vorstehendes entsprechend.

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AbmahnungWer die Lichtbilder Dritter unberechtigt nutzt, kann auf Auskunft-, Unterlassung- und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Günstiger dürfte es sein, eigene Lichtbilder zu fertigen. Vorliegend ging es um 6 Lichtbilder. Die Einzelheiten:

"erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter XXXXX den Richter am Landgericht XXXXX und den Richter am Landgericht XXXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2008 folgendes Schlussurteil:

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 10.460,- zu bezahlen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Filesharing AbmahnungBeim Filesharing erwischt? Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Dann sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten lassen. Ohne Beratung könnte Ihnen möglicherweise eine ähnliches Schicksal drohen, wie diesem Abgemahnten. Die Einzelheiten.

"erlässt das Amtsgericht Hamburg durch den Richter, am Landgericht XXX am 27.06.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 folgendes Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums XXXXX des Künstlers XXXXX Schadensersatz in Höhe von 2.250,-- € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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AbmahnungAbmahnung erhalten? Aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben? Sie haben Fragen zur Unterlassungserklärung? Sie haben von einer modifizierten Unterlassungserklärung gelesen. Sie wollen aber auf gar keinen Fall ein Schuldeingeständnis abgeben? Wir helfen, damit es erst gar nicht zu einem teuren Gerichtsverfahren wie nachfolgendem kommt. Hier war der Abgemahnte offensichtlich schlecht beraten. Die Einzelheiten:

"hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 31.03.2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX, den Richter am Landgericht XXXXX und die Richterin XXXXX für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Musikaufnahmen XXXXX und XXXXX des Künstlers XXXXX auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen.

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Abmahnung RaschDie Rasch Rechtsanwälte drängen nochmals zur außergerichtlichgen Einigung. Diesmal wird ein Beschluss des LG Düsseldorf beigelegt, welchem angeblich die Höhe der durchsetzbaren Ersatzansprüche entnommen werden könne. Hier die Einzelheiten:
 
"hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 28.01.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX, den Richter am Landgericht XXXXX und die Richterin XXXXX beschlossen:

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegen den angekündigten Antrag der Klägerin, soweit der Antrag einen Betrag von 5.380,80 € übersteigt. Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Beklagten Rechtsanwalt XXXXX zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

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UnterlassungsvertragAn eine Unterlassungserklärung sind Sie 30 Jahre gebunden. Es kommt schließlich ein Unterlassungsvertrag zustande. Kommt es zu einem Verstoß, dann wird eine Vertragsstrafe fällig, die der Unterlassungsgläubiger erhält. Aber welche Vertragsstrafe ist angemessen? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn eine Unterlassungserklärung nach sogenannten Hamburger Brauch vorliegt, die Vertragsstrafe also zunächst in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gelegt wird. In einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Senftenberg musste sich das Gericht mit genau dieser Frage befassen. Im Ergebnis hielt das Gericht 100 EUR für angemessen. Hier die Einzelheiten:


"hat das Amtsgericht Senftenberg auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2011 durch Direktorin des Amtsgerichts XXXXX für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € Vertragsstrafe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu zahlen.

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Geschäftsgebühr AbmahnungWelche Kosten hat der Abgemahnte im Falle einer berechtigten Abmahnung zu erstatten? Ist eine 1,3 oder 1,5 Geschäftsgebühr angemessen? 15.000 EUR Streitwert zu hoch? Das Landgericht Bochum hatte sich genau mit diesen Fragen zu befassen. Hier die Einzelheiten:


"hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum im schriftlichen Verfahren am 05.10.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX, Handelsrichterin XXXXX und Handelsrichter XXXXX für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 869,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

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KlimaanlagenVerkäufer von Klimageräten (Klimaanlagen) sollten dringend prüfen, ob Ihre Verkaufsanzeigen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es kommt nicht nur auf die vollständige Reihenfolge, sondern auch auf die korrekte Bezeichnung der Angaben an. Fehlt etwas, oder werden unzutreffende Begriffe verwendet, droht eine Abmahnung. Verkaufen auch Sie Klimageräte, dann sollten Sie handeln. Andernfalls könnte es Ihnen ähnlich ergehen, wie diesem Händler:

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Das sagen unsere Mandanten über uns:

Mandantenmeinungen

D. Backhaus: Der Updateservice ist für mich unverzichtbar. Ich bezahle lieber für den Updateservice, als für Abmahnungen. Seitdem ich mit Ihnen zusammenarbeite habe ich keine Abmahnung mehr erhalten. Die Updates sind kompakt, nachvollziehbar und schnell umsetzbar. Den Rechtskram überlasse ich gern Ihnen, da ich meine Zeit für meine Kunden benötige. Absolut empfehlenswert. Ein MUSS für jeden Onlinehändler.

Sascha Tichai: Wir sind seit cirka 3 Jahren als Mandant bei der Kanzlei Gerstel und sind mit der Arbeit hoch zufrieden. In der Anfangszeit hatten wir uns rechtlich durch andere Anwälte beraten lassen. Allerdings war dieses oftmals nicht so gut, wie es hätte sein sollen. Früher hatten wir öfters mit Abmahnungen zu kämpfen. Seitdem wir bei der Kanzlei Gerstel sind und durch den Updateservice unseren Shop usw. immer auf dem neusten Stand haben gehört dies der Vergangenheit an. Ich fühle mich hier gut aufgehoben und ehrlich und fair beraten und kann diese Kanzlei nur jedem Onlinehändler empfehlen.

J.F.: Als neu angefangener Onlinehändler habe ich mich von Anfang an von der Kanzlei Gerstel beraten lassen. Da wir mit einer Vielzahl von Onlinehändlern in unserem Segment kämpfen müssen, die sich nicht an die geltenden Gesetze halten steht uns die Kanzlei Gerstel hier als zuverlässiger Partner zur Seite. Wir fühlen uns bei unserer aktiven Abmahntätigkeit hier immer sehr gut beraten, so dass wir keinen Wettbewerbsnachteil mehr haben und konkurenzfähiger sind.

FLUPI Discount LTD: Wir arbeiten mit Herrn Gerstel seit rd. 3 Jahren zusammen. Schon nach dem ersten Gespräch war klar, dass er der "Richtige" ist. Es war jedoch nicht nur die Sympathie entscheidend sondern sein umfassender Durchblick in komplexen Rechtsfragen sowie ein hohes Niveau an Kenntnis der geltenden Rechtsprechung in Wettbewerbs- fragen. ... Ein zugesagter Rückruf erfolgt immer zeitnah, so dass bei engen Fristen sofort reagiert werden kann. Man fühlt sich einfach wohl und gut aufgehoben.

M. Malinowski: Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir gegenüber Attacken unserer Wettbewerber bestens gewappnet. Die Schnelligkeit und Komplexität des Internets überforderte unseren damaliger „Offline-Anwalt“ und sorgte bei mir für schlaflose Nächte. Vor allem für Newbies kann ich eine klare Empfehlung für den Updateservice aussprechen. Seitdem die Kanzlei Gerstel für unsere Rechtssicherheit im Shop und den anderen Verkaufsplattformen geradesteht, kümmere ich mich wieder ums verkaufen.

Norbert Loga, Geschäftsführer des VSLW e.V.: Nach über 28 jähriger Erfahrung in der Zusammenarbeit mit vielen, vielen Rechtsanwaltskanzleien muss ich sagen: 1A in allen Punkten! Herr Gerstel ist kompetent, fleißig und – vor allem –erfolgreich! Aber was nützt einem der beste Anwalt, wenn ein Chaotenteam im Büro regiert? Sein Team ist stets hilfsbereit, freundlich und gut organisiert. Da kann sich so manche große, namhafte Rechtsanwaltskanzlei „eine Scheibe von abschneiden“.

big-multimedia: Hier bekomme ich gut geplante Rechtssicherheit und einen durchdachten Updateservice, dadurch ist mein Onlinehandel immer auf der gesetzlich sicheren Seite. Auch meine Rechte für faires Handeln werden zuverlässig durchgesetzt. Auf das Team der Kanzlei Gerstel kann man sich verlassen.  Mit der Arbeit von Herrn Gerstel und seinem Team bin ich sehr zufrieden und empfehle die Kanzlei gern weiter.

Rene Wendt: Früher haben wir von verschiedenen Mitbewerbern Abmahnungen erhalten, die Zeit und unser Geld gekostet haben, weil wir unsere eigenen AGB selber erstellt hatten. Wir dachten immer: - Wir brauchen keinen Anwalt - weil wird schon irgendwie  funktionieren, das mit den eigenen AGB. Seit der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gerstel sind wir bestens gegen Attacken von Mitbewerbern geschützt und das beste ist, dieser Service kostet weniger als ständig Abmahnungen zu erhalten.

Martin Piontkowski: Der Updateservice kann sich sehen lassen: Rechtssicherheit für einen günstigen Preis! Seit über einem Jahr arbeiten wir mit der Kanzlei Gerstel zusammen und hatten seither keine Abmahnung mehr. Man wird rechtszeitig über neue Änderungen der Gesetze informiert – sofort mit den passenden AGB-Texten, die man lediglich ersetzen muss. Auch bei Fragen aller Art wurde uns immer kompetent und schnell weiter geholfen. Absolut empfehlenswert!

Alle Mandantenmeinungen

 


 
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